Beratung der Bevölkerung - Umweltinformation und Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Rechte auf Erhalt von Umweltinformationen und auf Beteiligung an Verfahren und Zugang zu Gerichten ergeben sich primär aus der Aarhus-Konvention, die von der EU und den Mitgliedstaaten ratifiziert und umzusetzen ist. Derartige Umsetzungen hat es inzwischen auf Bundes- als auch Landesebene (so auch in Salzburger Landesgesetzen) gegeben. Bloß einen kurzen Überblick und grundelegende Information geben die nachfolgenden Punkte.
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung laut LUA-Gesetz bietet die Landesumweltanwaltschaft der Bevölkerung die Beratung in allen Angelegenheiten an, die grob eingeteilt die Themen Naturschutz, Artenschutz oder Umweltschutz betreffen.
Hinsichtlich allfälliger Anfragen auf Informationserteilung wird darauf hingewiesen, dass die Landesumweltanwaltschaft keine informationspflichtige Stelle iSd § 24 UUIG darstellt. Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen der gleichen Verschwiegenheitspflicht, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden (§ 6 LUA-G) sowie dem Datenschutz. Anfragen auf Übermittlung von Dokumenten sind daher jedenfalls bei den zuständigen Behörden einzubringen.
Umweltinformationen
Öffentlichkeitsbeteiligung
EU-Richtlinie 2003/35/EG Öffentlichkeitsbeteiligung
UVP-Richtlinie 2011-92-EU konsolidierte Fassung
Salzburger Naturschutzgesetz idgF
Salzburger Nationalparkgesetz idgF
Salzburger Fischereigesetz idgF
Weitere Aarhus-Beteiligungsrechte bestehen bspw nach Bundesrecht im Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, im Immissionsschutzgesetz – Luft IG-L oder im Wasserrechtsgesetz - WRG.