LUA-Notizen 1/2024
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LUA-Notizen

LUA-Notizen 1/2024

In diesem Newsletter

■ Editorial - Über die Wertschöpfung der Natur

■ Naturschutzgesetz-Novelle für Erneuerbare Energien (RED III)

■ Blackbox Naturschutz? - Zur Notwendigkeit von Qualitätsstandards für ökologische Planungen

■ Baumhaftung – der neue § 1319b ABGB

■ Konferenz der Landesumweltanwälte in Tirol

■ Mähroboter: Helfer oder Falle für Gartenbewohner?

■ Biologisches LUA-Praktikum: Kerstin Marschner

Editorial - Über die Wertschöpfung der Natur

(c) Gishild Schaufler, Umweltanwältin

Wie bereits im letzten Editorial darauf hingewiesen, liegt die Schwierigkeit in der Vertretung der Natur oft im Verkennen ihres langfristigen lebensnotwendigen Werts, weil sie nicht wie Projektwerber, Industrie, Wirtschaft und Politik kurzfristig mit Zahlen zu Wertschöpfung und Arbeitsplätzen aufwarten kann. Doch sind gerade auch viele Natur- und Umweltschützer kritisch gegenüber der monetären Bewertung von Natur, Umwelt, Arten und ihren Leistungen. Das ist nachvollziehbar und verständlich, denn einerseits ist es schwierig lebensnotwendigen Grundlagen, die eigentlich unbezahlbar sind, einen Wert zuzuordnen und andererseits soll Allgemeingut durch einen Marktwert nicht materialisiert, finanzialisiert oder damit gar privatisiert werden.

Im Laufe der Jahre und unzähligen Verfahren, die die LUA als Formalpartei in Vertretung der Natur begleitet hat, wurde jedoch immer wieder deutlich, wie oft andere, monetär bewertbare Interessen den Naturschutz überstimmten, weil sie aufgrund von bezifferter Wertschöpfung und Arbeitsplätzen über den dabei oft verkannten Wert der Natur gestellt wurden. Denn der Wert der Natur zur Erhaltung unserer Lebensgrundlage ist in jedem einzelnen Verfahren immer nur abstrakt und schwer vorstellbar, so dass es auch nicht zu einer ausreichenden Berücksichtigung der Summenwirkung von unzähligen Eingriffen in die Natur und des konkreten Beitrags dazu kommt.

Das Problem der Unentgeltlichkeit öffentlicher bzw. freier Güter, das dazu führt, dass die Kosten für deren Nutzung nicht vom Verursacher, sondern von der Allgemeinheit und auch künftigen Generationen getragen werden (müssen), ist seit langem bekannt. Die Umwelt- bzw. Ressourcenökonomie beschäftigt sich daher mit Ansätzen, diese „externen“ Kosten, die durch (Über)nutzung natürlicher Ressourcen entstehen, zu bewerten und zu internalisieren, d.h. dem Verursacher zuzurechnen, um so einer Ausbeutung entgegen zu steuern.

Seit Jahrzehnten gibt es bereits unterschiedliche wissenschaftliche Studien, die sich mit dem wirtschaftlichen Wert der Natur beschäftigen. Dabei wurde auch das Konzept der Ökosystemleistungen entwickelt, das den Nutzen der Natur zwar aus rein anthropozentrischer Sicht bewertet [1], damit aber auch zum Verständnis ihrer Schutzwürdigkeit im Interesse des Menschen beiträgt. Auch die 2007 gegründete Forschungs-Initiative TEEB (The Economics of Ecosystems and Biodiversity) hat die ökonomische Bewertung von Ökosystemen und Biodiversität zum Inhalt, um damit ihre Leistungen erfassbar zu machen [2]. Gleichzeitig werden wirtschaftliche Schäden beziffert, die entstehen, wenn diese Leistungen nicht mehr zur Verfügung stehen [1].

Der z.T. berechtigten Kritik an der ökonomischen Bewertung der Natur ist entgegen zu halten, dass es dabei aber weder darum geht, die Wirtschaft über die Natur zu stellen, noch dass die Bewertung zu ihrer Vermarktung führen oder als Allheilmittel betrachtet werden soll, sondern als ein zusätzliches Hilfsmittel bzw. „als Instrument, das hilft, eine verkürzte, am betriebswirtschaftlichen Interesse ausgerichtete ökonomische Sichtweise zu korrigieren.“ Denn „die fehlende Sichtbarkeit von Leistungen und Werten der Biodiversität in unserem Wirtschaftssystem hat häufig eine ineffiziente Nutzung oder gar die Vernichtung von Naturkapital – der Grundlage unserer Volkswirtschaften – gefördert" [3]. Deshalb ist es für eine lebenswerte Zukunft wichtig, den Wert der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt in ökonomischen Entscheidungen besser zu berücksichtigen [4].

Die Wertschöpfung der Natur muss daher besser ins Bewusstsein und in den Vordergrund gerückt werden, sowohl für die Allgemeinheit als auch in den einzelnen Verfahren, damit Notwendigkeiten besser verstanden werden können, wie naturschutzrechtliche Bestimmungen, artenschutzfachliche Planungs- und Projektkosten, Begrenzung übermäßiger Haftungsansprüche und der Lichtverschmutzung sowie die Wiederherstellung der Natur in der EU und z.B. auch mehr Gelassenheit als Grundlage für mehr Natur im Garten.

Gishild Schaufler

 

Quellen: 

[1] Umweltbundesamt, https://www.biologischevielfalt.at/leistungen-der-natur/oekosystemleistungen (abgerufen am 26.05.2024).

[2] https://de.wikipedia.org/wiki/TEEB (abgerufen am 26.05.2024);
https://teebweb.org/publications/teeb-for/research-and-academia/ (abgerufen am 26.05.2024).

[3] TEEB-Synthesebericht: TEEB (2010) Die Ökonomie von Ökosystemen und Biodiversität: Die ökonomische Bedeutung der Natur in Entscheidungsprozesse integrieren. (TEEB (2010) The Economics of Ecosystems and Biodiversity: Mainstreaming the Economics of Nature) Ansatz, Schlussfolgerungen und Empfehlungen von TEEB - eine Synthese. https://www.teebweb.org/wp-content/uploads/Study%20and%20Reports/Reports/
Synthesis%20report/Synthesis_German.pdf
(abgerufen am 26.05.2024).

[4] UFZ- Helmholtz Zentrum für Umweltforschung, https://www.ufz.de/index.php?de=36069 (abgerufen am 26.05.2024).

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Naturschutzgesetz-Novelle für Erneuerbare Energien (RED III)

Foto: Gishild Schaufler

Die im Sommer 2023 geplante Novelle zum Naturschutz- und LUA-Gesetz hätte eine massive Verschlechterung des Naturschutzes unter kompletter Außerachtlassung seiner Leistungen für Mensch und Klima bedeutet, weshalb sich die Salzburger LUA und alle Umweltanwält:innen Österreichs, die Umweltorganisationen Alpenverein, Naturfeunde, Naturschutzbund, Ökobüro, UWD, BirdLife und WWF sowie Vertreter der Wissenschaft Scientists for Future und der Biodiversitätsrat innerhalb der Begutachtungsfrist bis Ende August 2023 gegen den Entwurf zur Änderung des Salzburger Naturschutz- und LUA-Gesetzes aussprachen (siehe LUA-Notizen 3/2023).

Zum Glück wurde dieser Gesetzesentwurf nicht beschlossen, sondern überarbeitet und im März 2024 noch einmal in Begutachtung geschickt. Die Überarbeitung und die nochmalige Begutachtung wurden von der LUA und auch den anderen Gruppen grundsätzlich begrüßt. Es wird auch nicht in Frage gestellt, dass es Maßnahmen sowohl zur Verfahrensbeschleunigung für die Bewältigung der Energiewende als auch zum Klimaschutz bedarf und dass die europäische Erneuerbare Energie Richtlinie – RED III umzusetzen ist. Gleichzeitig ist aber weiterhin darauf hinzuweisen, dass es sich bei Klimaerhitzung und Artensterben um eine Zwillingskrise handelt, die miteinander verbunden ist, sich gegenseitig verstärkt und nur gemeinsam gelöst werden kann. Intakte Ökosysteme sind ebenso wichtig für den Klimaschutz als Kohlenstoffspeicher und die Klimawandelanpassung, weil sie widerstandfähiger und daher funktionsfähiger sind und wir ihre Leistungen wie saubere Luft und Wasser, Nahrung und Rohstoffe, ihre Pufferwirkung gegen Hitze usw. zum Überleben brauchen.

Zu den Änderungen im Naturschutzgesetz

Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf vom Sommer 2023 ist es nun zu einigen Verbesserungen gekommen, die aber teilweise nach wie vor Verschlechterungen für die Natur im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage darstellen [1]. Der begutachtete Entwurf beinhaltet auch weiterhin Änderungen, die über die beabsichtigte Beschleunigung von Verfahren und Umsetzung der RED III hinausgehen und den Naturschutz über das notwendige Maß hinaus schwächen. Denn z.B. fallen geschützte Lebensräume wie Moore in Beschleunigungsgebieten vollständig aus dem gesetzlichen Schutz, ohne Möglichkeit die Beeinträchtigungen oder Zerstörungen zu kompensieren. Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen für Erneuerbare-Energie-Anlagen (EEA) sind zwar nun nicht mehr, wie im vorherigen Entwurf, vollkommen freigestellt, sondern werden in die Anzeigepflicht überführt. Dabei entsteht aber insbesondere bei der aktuellen Überlastung der Naturschutzbehörden die Gefahr, dass eine behördliche „Kenntnisnahme“ durch unbeabsichtigtes Verschweigen nach einer Dreimonatsfrist auch bei schwerwiegenden Eingriffen in die Natur eintritt. Auch nach dem aktuellen Entwurf sollen vermehrt nichtamtliche Sachverständige – für alle Verfahren, nicht nur im Bereich der Erneuerbaren Energie – herangezogen werden, anstatt den eigenen, unabhängigen Amtssachverständigenapparat zu stärken. Auch nach der RED III wären die Mitgliedstaaten aber vielmehr angehalten, angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um für qualifiziertes Personal, Fortbildung und Umschulung ihrer zuständigen Behörden zu sorgen.

Zudem gilt für Erneuerbare-Energie-Anlagen seit 2013 immer noch eine Freistellung von Ersatzleistungen als Ausgleich für die damit verbundenen Zerstörungen in der Natur. Das bedeutet, dass die durch den Bau beeinträchtigten und verloren gehenden Ökosysteme und deren Funktionen nicht an anderer Stelle ausgeglichen bzw. kompensiert oder wiederhergestellt werden müssen. Diese Ausnahme war damals als Anreiz für Erneuerbare-Energie-Anlagen gedacht, sie ist aber aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse, Biodiversitätsverlust usw. nicht mehr zeitgemäß und außerdem auch durch die Vorgaben der RED III, Verluste auszugleichen, längst überholt. Denn sie steht im Widerspruch zu den Zielen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und auch deren Bedeutung für den Klimaschutz und die Klimawandelanpassung sowie einer gemeinsamen Lösung der multiplen Krisen. Da nun ohnedies die Erlangung einer Bewilligung erleichtert wird, sind zugunsten der Energiewende erforderliche und unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur entsprechend auszugleichen. Deshalb hat die LUA dringend angeregt, die Ausnahme von der Ersatzleistungspflicht endlich wieder entfallen zu lassen.

Zu den Änderungen im LUA-G: Streichung des Revisionsrechts in EEA-Naturschutzverfahren

Nach wie vor enthält der Entwurf den Entfall des Revisionsrechts der LUA in Bezug auf Erneuerbare-Energie-Anlagen (EEA) mit dem immer wiederkehrenden Argument der Verfahrensbeschleunigung bzw. Vermeidung von Verzögerungen in Verfahren. Die Umweltanwaltschaften Österreichs verwehren sich aber gegen jegliche Unterstellung ihre Rechte in den Verfahren zu Zwecken der Verzögerung zu missbrauchen [2]. Vielmehr gehen sie verantwortungsvoll mit ihren Rechten und ihrer gesetzlichen Aufgabe in Naturschutzverfahren um, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes dienen, geltend zu machen. Das ist auch durch die Verfahrensstatistiken in den Tätigkeitsberichten ausreichend belegt.

Für die Durchsetzung von Natur- und Umweltrecht ist es erforderlich, dass Entscheidungen höchstgerichtlich überprüft werden können. Wird der Natur diese Möglichkeit genommen, bleibt sie ohne wirkungsvollen Schutz zurück und das ohnedies bestehende Ungleichgewicht zwischen Projektwerber und Natur im Verfahren verstärkt sich weiter. Die geplante Streichung des Revisionsrechts ist daher unbegründet und überschießend. Denn wenn einerseits der Antragsteller im Naturschutzverfahren Revision erheben kann, die LUA hingegen nicht, ist zwischen Projektwerber und Natur auch die verfahrensrechtliche Waffengleichheit nicht mehr gegeben.

Zur Verfahrensbeschleunigung unter Berücksichtigung der Klima- und der Biodiversitätskrise

Für eine Verfahrensbeschleunigung besonders wichtig und auch aufgrund der RED III notwendig ist eine ausreichende Ausstattung von Behörden und Sachverständigendiensten mit Personalressourcen. Zusätzlich sind die Vorgabe von Standards für Projekte bzw. Projektunterlagen (siehe dazu auch den folgenden Artikel), aktuelle Grundlagendaten (z.B. Biotopkartierung, Tierartenerhebungen) und auch Klarheit über kritische Standorte, die von Planungen auszusparen sind, maßgebend für eine Beschleunigung der Naturschutzverfahren, wie wir bereits in den LUA-Notizen 2/2023 berichteten.

Da es sich bei Klimawandel und Verlust der biologischen Vielfalt um eine Zwillingskrise handelt, die nur gemeinsam gelöst werden kann, wird neben der Notwendigkeit von technischen Klimaschutzmaßnahmen und Verfahrensbeschleunigung für die Energiewende noch einmal auf die Wichtigkeit intakter Ökosysteme hingewiesen. Denn aufgrund ihrer Kohlenstoffspeicherkapazität und ihrer besseren Widerstandsfähigkeit, sind sie für die weiterhin notwendige Bereitstellung ihrer Ökosystemdienstleistungen zur Erhaltung der menschlichen Lebensgrundlage unabdingbar.

Gerade auch in Hinblick auf EU-rechtliche Bestimmungen erfordert die Förderung Erneuerbarer Energie und dadurch leichter ermöglichte Eingriffe in die Natur auf der anderen Seite einen verstärkten Naturschutz mit Ausgleichs-, Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen. (gs)

Links zu den Stellungnahmen:

[1] Salzburger Landesumweltanwaltschaft

[2] Österreichische Umweltanwält:innen

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Blackbox Naturschutz? - Zur Notwendigkeit von Qualitätsstandards für ökologische Planungen

Thymian-Ameisenbläuling, Foto: Verena Gfrerer

Warum transparente und nachvollziehbare Vorgaben für naturschutzfachliche Planunterlagen notwendig sind:

„Schmetterling bremst Pistenbau“ (SN, 26.01.23), „Käfer wird zur neuen Hürde“ (SN, 25.09.20), „Eidechsen-Männchen gefährden Bau“ (Krone, 18.07.23)! Diese und ähnliche Schlagzeilen begleiten immer wieder größere und auch kleinere Bauvorhaben (wir berichteten bereits in den LUA-Notizen 3/2019). Doch wieso tauchen überall geschützte Arten so unerwartet auf?

Das Hauptproblem stellt nicht selten das Fehlen von transparenten und nachvollziehbaren Vorgaben für naturschutzfachliche Projekt- bzw. Planunterlagen dar. Bei einer Vielzahl an Verfahren, welche die LUA als Verfahrenspartei bereits begleitet hat, erhielt man oft den Eindruck, dass Art und Umfang der geforderten Erhebungen, Einreichunterlagen, etc. stark von subjektiven Kenntnissen einzelner Bearbeiter und Beteiligter im Verfahren bzw. der beauftragten Planungsbüros abhängt. Um dieser Ungleichheit in den Verfahren, welche zum Teil zu Recht auch zu Verärgerungen bei Einschreiter:innen und Projektplaner:innen führen, entgegen zu wirken, sind gleiche Spielregeln für alle nötig.

Zur Festlegung solcher „Spielregeln“, die in anderen Fachgebieten bereits seit langem gelebte Praxis ist, bräuchte es einen auf aktuellen Kenntnissen basierenden Leitfaden, der gemeinsam mit lokalen Natur- und Artenschutzexpert:innen entwickelt und in weiterer Folge Art und Umfang der zu erhebenden Arten, räumliche Größe des Untersuchungsrahmens in Abhängigkeit von Artenspektrum und Vorhabenswirkung regelt und vorgibt. Dazu müssen vorab Kriterien entwickelt bzw. festgelegt werden, die die sogenannte Planungsrelevanz einzelner Arten transparent und nachvollziehbar feststellen lässt. Dies führt zu einer erhöhten Planungssicherheit für Projektwerber:innen, insbesondere dann, wenn diese Themen früh in die Projektentwicklung einfließen.

Zentrale Kriterien können sein: Welche Lebensräume in welcher Größe/Qualität sind vom Vorhaben betroffen, werden diese Lebensräume dauerhaft oder temporär beansprucht, welche dazugehörigen Arten sind – unter Berücksichtigung ihres lokalen bzw. internationalen Schutzstatus – in welchem Umfang (Bau- und Betriebsphase) direkt bzw. indirekt betroffen, etc. In manchen Fällen, insb. bei größeren Verfahren kann auch eine zuvor durchgeführte Planungsraumanalyse hilfreich sein. Ziel einer solchen Analyse ist das Festlegen eines projektspezifischen Leistungsbildes mit einem fachlich adäquaten Untersuchungsumfang, welcher erst nach Kenntnis des zu erwartenden Artenspektrums, des Lebensraumpotenzials und voraussichtlicher Betroffenheiten durch das Vorhaben definiert werden kann.

Zentraler Baustein für ein an den Standort angepasstes Bewertungsverfahren sind gute Kenntnisse über Verbreitung und Zustand der Arten bzw. Populationen. Diese Grundlagen fehlen in Salzburg leider bis heute. Doch anstatt das Problem mit dem „Schreckgespenst des Artenschutzes“ vor sich herzuschieben, sollte es besser endlich in Angriff genommen werden. Denn objektiv betrachtet führt der jahrelange Stillstand z.B. der Salzburger Biotopkartierung zu Rechtsunsicherheit und Planungsrisiko sowie zum Verlust wertvoller Lebensräume.

Verbindliche Vorgaben bzw. Qualitätsstandards für naturschutzfachliche Planunterlagen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. dem Stand der Technik aufbauen, könnten helfen, die Diskussionen zu versachlichen, Planungssicherheit herzustellen und diesem Themengebiet in den Verfahren endlich einen angesichts der aktuellen Biodiversitätskrise angemessenen Stellenwert zu verleihen.

Das Fehlen konkreter Planungs- und Erhebungsstandards führt in den aktuellen Naturschutzverfahren oft auch dazu, dass sich die Einreichunterlagen in Umfang und Qualität je nach Planungsbüro eklatant unterscheiden, weshalb es nicht selten zu Nachforderungen und Umplanungen kommt. All das verursacht Kosten und Verzögerungen, was zu Beginn der Planungsphase durch konkrete Vorgaben und frühe Einbindung des Naturschutzes vermieden bzw. deutlich reduziert werden könnte. (vg)

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Baumhaftung – der neue § 1319b ABGB

Foto: LUA

In den LUA-Notizen 3/2022 berichteten wir über den Wert alter Bäume und warum sie nicht mehr alt werden „dürfen“. Bäume versorgen uns nicht nur mit wertvollen Ressourcen wie Holz und Lebensmittel, sie filtern auch gesundheitsschädlichen Feinstaub aus der Luft und sorgen für ein angenehmes Mikroklima, weshalb große alte Bäume in den Städten immer unentbehrlicher werden. Aber nicht nur für das Klima und in Städten sind alte Bäume unverzichtbar, sondern auch für das Funktionieren von Ökosystemen und ihren Dienstleistungen sowie als Lebensraum für unzählige Lebewesen (siehe zu Höhlenbäumen in den LUA-Notizen 1/2023).

Aus Angst vor Haftung bei Schäden durch umstürzende Bäume bzw. herabfallende Äste werden Bäume oft rein vorsorglich sehr frühzeitig gefällt oder massiv zurückgeschnitten, weil niemand die Verantwortung für den Erhalt alter Bäume übernehmen will. Über dieses Problem berichteten wir z.B. in Salzburg in den LUA-Notizen 2/2019. Alte Bäume sind aber nicht so leicht ersetzbar, denn bis ein neu gepflanzter Baum das gleiche Ausmaß an Leistungen für Mensch und Umwelt erbringen kann, vergehen Jahrzehnte. Die immer weiter zunehmenden „Angstschnitte“ ergaben sich oft aus einer Überbewertung des Haftungsrisikos, zu der auch die analoge Anwendung der Bauwerke-Haftung im § 1319 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) durch die Rechtsprechung beitrug.

Da es sich aber bei Bäumen um keine technischen Anlagen wie Bauwerke, mit berechenbaren Sicherheitskriterien, sondern um Naturgebilde handelt, die zudem von großer Bedeutung in der Bewältigung der aktuellen Klima- und Biodiversitätskrise sind, setzen sich die österreichischen Umweltanwaltschaften und andere Interessenvertreter österreichweit und im Rahmen der „Baumkonvention“ seit Jahren für die Erhaltung alter Bäume, mehr Bewusstsein für deren Wert, aber vor allem auch für mehr Rechtssicherheit durch eine Änderung der Haftungsbestimmungen ein [1, 2]. Deshalb brachten die österreichischen Umweltanwaltschaften im November 2023 eine Petition zur Änderung der Baumhaftungsbestimmungen im ABGB und im ForstG in den Nationalrat ein [3].

Ende Jänner 2024 wurde ein Ministerialentwurf des BMJ zur Änderung der Baum-Haftungsbestimmungen im ABGB (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 – HaftRÄG 2024) zur allgemeinen Begutachtung versendet. Sowohl die Baumkonvention als auch die österreichischen Umweltanwaltschaften begrüßten den Entwurf zur dringend nötigen rechtlichen Verankerung zu Haftungsfragen bei Bäumen und den Wegfall der Beweislastumkehr, plädierten aber auch für die Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit, wie sie auch für den Wegehalter gilt. Denn in der Praxis kann die nunmehrige Regelung zur Folge haben, dass ein und derselbe Baum – je nach rechtlicher Anknüpfung an den Baum- oder Wegehalter – unterschiedlichen Haftungsmaßstäben unterliegen würde. Ist der Baum dem Wegehalter zuzurechnen, haftet dieser erst bei grober Fahrlässigkeit. Der Baumhalter hingegen würde für den gleichen Schaden, wenn ihm der Baum zurechenbar ist, bereits ab leichter Fahrlässigkeit haften.

Am 1. Mai 2024 trat der neue § 1319b ABGB [4] wie im Entwurf, ohne Änderung, in Kraft. Die Neueinführung des § 1319b ABGB wird aber trotz der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit als wichtiger Schritt begrüßt, ein Umdenken einzuleiten. Denn rechtlich klargestellt wurde, dass Bäume in Bezug auf Sicherheit und Haftung nicht wie Bauwerke zu behandeln sind, womit der Zunahme weiterer „Angstschnitte“ gegengesteuert wird. (gs)

Quellen:

[1] https://umweltanwaltschaft.gv.at/de/stellungnahmen-initiativen/256-luas-baumhaftung

[2] https://baumkonvention.at/#konvention

[3] https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s3serv/file/ce2d57be-1bc2-4858-b582-da668a8d88f8

[4] § 1319b ABGB, BGBl. I Nr. 33/2024

§ 1319b

(1) Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.

(2) Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf einen Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung sind die allgemeinen Regelungen über die Beweislast anzuwenden.

(4) § 176 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.

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Konferenz der Landesumweltanwälte in Tirol

Über 600 Jahre alte Ögg-Höfe im abendlichen Kaunertal, Foto: Gishild Schaufler

Die halbjährliche Konferenz der österreichischen Umweltanwälte und Umweltanwältinnen fand dieses Mal Ende Mai unter dem Vorsitz von Tirol im Kaunertal statt. Unter den behandelten aktuellen umweltpolitischen Themen waren Klimawandel, Gletscherrückgang, Lichtverschmutzung sowie Erneuerbare Energien und das Nature Restoration Law. Das Kaunertal als gewähltes Konferenzziel beherbergt nicht nur zurückgehende Gletscher und eines der größten Speicherkraftwerke Österreichs, sondern steht auch im Zeichen der dunklen Nacht, weil dort noch eine weitgehend intakte Nachtlandschaft vorhanden ist und als Dark Sky – bzw. Sternenpark erhalten bleiben soll. Aufgrund der geringen Lichtverschmutzung, der Abschirmung durch die Berge und der Talausrichtung, ist es von dort noch möglich, den Sternenhimmel und die Milchstraße zwischen Klasse 1 und 2 auf der Bortle-Skala [1, 2] mit bis zu 3000 Sternen (im Vergleich zu Innsbruck mit nur rund 100) zu erleben [3]. Dunkler ist es nur noch in der Wüste [2].

Die dunkle Nacht ist aber nicht nur wichtig für die Betrachtung des Sternenhimmels, sondern generell für das Leben auf der Erde, weil die zunehmende künstliche Außenbeleuchtung bei Nacht auf Straßen, Gebäuden, Freizeitanlagen und sogar Bergstationen sowie die scheinbar unbegrenzte Verfügbarkeit von Licht zu Schlafstörungen und verschiedenen Krankheiten beim Menschen sowie zu Stress bei Tieren und Pflanzen führt. Probleme bei der Nahrungssuche, Fortpflanzung und Orientierung bei Tier-Wanderungen sind die Folge. Davon betroffen sind nicht nur Insekten, die durch Licht, wie durch einen Sog, angelockt werden, sondern z.B. auch Vögel, Säugetiere, Frösche und Fische. Zudem sind mehr als die Hälfte aller Tiere nachtaktiv und auf die Dunkelheit als Lebensraum angewiesen (siehe dazu LUA-Notizen-Artikel 1/2023 Im Einsatz für die dunkle Nacht). Mehr Information dazu stellt das Tiroler Kompetenzzentrum für Lichtverschmutzung und Nachthimmel – Helle Not – bereit [4] und ist auch auf unserer Homepage zu finden [5].

Aufgrund der aktuellen Diskussionen um das EU-Renaturierungsgesetz und des innenpolitischen Gerangels um die Zustimmung Österreichs, appellierten die österreichischen Umweltanwälte und Umweltanwältinnen nach ihrem Offenen Brief zum Trilog im Herbst 2023 [6], noch einmal in einer Presseaussendung anlässlich der LUA-Konferenz in Tirol an die politisch Verantwortlichen sich für eine Zustimmung der Bundesländer und damit Österreichs einzusetzen. Denn dieses Gesetz ermöglicht die Erholung unserer beeinträchtigten Ökosysteme, die Anpassung an den Klimawandel und die Stärkung der biologischen Vielfalt, auch als Grundlage für eine zukunftsfähige, gesunde und standortgerechte Land- und Forstwirtschaft sowie die Ernährungssicherheit. Zudem wurde inzwischen auf die von den Bundesländern in ihrem Beschluss formulierten Bedenken zum Erstentwurf eingegangen, womit die vorliegende Fassung einen für alle Seiten akzeptablen Kompromiss darstellt, der deshalb auch einhellig durch Parlament, Rat und Kommission angenommen wurde [7]. (gs)

Quellen:

[1] https://en.wikipedia.org/wiki/Bortle_scale

[2] https://de.wikipedia.org/wiki/Bortle-Skala

[3] Tiroler Umweltanwaltschaft (2022): Unterwegs in der Nacht im Kaunertal, Swerakdruck Ges.m.b.H., Innsbruck

[4] https://hellenot.org/home/

[5] https://www.lua-sbg.at/themen/artenschutz/kuenstliches-licht/

[6] Offener Brief der Umweltanwälte 2023

[7] Presseaussendung der Umweltanwälte 2024

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Mähroboter: Helfer oder Falle für Gartenbewohner?

Foto: LUA

Als leise, sicher, bequem, zeitsparend, schnell, intelligent und vollautomatisch zum perfekt geschnittenen Rasen, werden Mähroboter beworben. Weil sie natürlich praktisch sind, werden sie von Gartenbesitzern auch oft gerne gekauft. Wenn sie sodann am Tag und in der Nacht über den Rasen fahren, sind aber Tiere ihren messerscharfen Mähklingen hilflos ausgeliefert. Besonders gefährdet ist der heimische Igel, da er bei Gefahr nicht flieht, sondern sich einrollt und auf die Schutzwirkung seiner Stacheln vertraut [1, 2]. Was bei Fressfeinden meist gut funktioniert, ist keine wirksame Verteidigungsstrategie gegen einen umherfahrenden Mähroboter. Besonders kleinere Igel können dann überrollt und durch die scharfen Klingen schwer verletzt werden. Auch zahlreichen Insekten, Kröten, Eidechsen und anderen kleinen Säugetieren wird der Roboter zum Verhängnis [1, 2]. Viele Tiere sterben sofort an ihren Verletzungen und werden durch Katze, Marder, Rabe oder Fuchs „entsorgt“. Manche überleben zwar vorerst die Verletzungen und verkriechen sich daraufhin, verenden aber im Laufe der nächsten Stunden oder Tage in ihren Verstecken. Dies geschieht meist unbemerkt.

Der Eindruck, der eigene Mähroboter würde wenige bis keine heimischen Tiere töten, ist somit trügerisch. Werden die verletzten Tiere doch gefunden, bringt man sie meist zum Tierarzt oder zu einer örtlichen Tierauffangstation. Das Leben dieser Tiere kann bei fast der Hälfte aber nicht mehr gerettet werden. Laut Wissenschaftlern des Leibniz-Instituts für Zoo- und Wildtierforschung müssen rund 47 Prozent der durch elektrische Gartengeräte wie Mähroboter verletzten Igel eingeschläfert werden [3]. In den letzten Jahren ist das Problem immer bekannter geworden, trotzdem hat die Stiftung Warentest in Deutschland bei einem Produkttest bei allen getesteten Mährobotern Sicherheitsmängel festgestellt [4]. Sie erkennen Kleintiere nicht und überrollen sie einfach, wobei den Tieren meist Verletzungen zugefügt werden [5].

Aber auch Gartenbesitzer und ihre Kinder sind vor den Mährobotern nicht sicher. So sind bei der Prüfung der Stiftung Warentest in den meisten Fällen Prüfkörperteile aus Holz oder Plastik von den Geräten nicht als Hindernis erkannt worden [5]. Ein aktueller Fall ereignete sich diesen Mai in Kärnten, wobei der Fuß eines krabbelnden, elf Monate alten Kindes von einem Mähroboter erfasst und schwer verletzt wurde. Die Ärzte berichten von zwei bis drei Unfällen mit Mährobotern bei Kleinkindern pro Jahr allein im Klinikum Klagenfurt. Dabei kommt es unter anderem zu schwersten Verletzungen bis hin zu Amputationen von Gliedmaßen [6, 7].

Auch der heimischen Flora wird der Mähroboter zum Verhängnis. In den intensiv gemähten Rasen können nur Kräuter überleben, die sich mithilfe von Ausläufern unter dem Level der Mähklingen verbreiten können. Die extrem häufige Mahd verhindert allerdings, dass selbst so robuste Arten wie Kriechgünsel und das Gänseblümchen zur Blüte kommen. Ein so bewirtschafteter Rasen, ist daher eine extrem artenarme Grasmonokultur [8]. Ökologisch gesehen sind diese Flächen fast komplett wertlos.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Trend zum Mähroboter dem Schutz und Erhalt der heimischen Arten entgegenläuft. Für mehr Natur in unseren Gärten können wir nur aufklären und hoffen, dass die Gartenbesitzer wieder mehr Gefallen an Naturgärten finden [2], um vielen Tieren Leid zu ersparen und mehr Vielfalt an heimischen Blütenpflanzen zuzulassen. (tk)

Quellen:

[1] https://www.bund-bawue.de/tipps/detail/tip/gefaehrliche-gartenhelfer-maehroboter-gefaehrden-igel-co/

[2] https://www.lbv.de/ratgeber/lebensraum-garten/was-gar-nicht-geht/rasenroboter/

[3] Berger A (2023): Occurrence and Characteristics of Cut Injuries in Hedgehogs in Germany: A Collection of Individual Cases. Animals 2024, 14, 57. DOI: 10.3390/ani14010057

[4] https://www.test.de/Maehroboter-im-Test-4698387-0/

[5] https://www.test.de/Maehroboter-im-Test-4698387-5312734/

[6] https://kaernten.orf.at/stories/3256029/

[7] https://diepresse.com/18441789

[8] Sturm, P., Zehm, A., Baumbach, H., von Brackel, W., Verbücheln, G., Stock, M., Zimmermann, F., 2018; Grünlandtypen Erkennen – Nutzen – Schützen, Quelle & Meyer, Wiebelsheim

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Biologisches LUA-Praktikum: Kerstin Marschner

Fangfelder Herpetofauna, Foto: LUA

Mein Name ist Kerstin Marschner und ich bin in Burghausen an der Salzach (Oberbayern) aufgewachsen. Ich habe in Salzburg das Bachelorstudium Biologie absolviert und studiere aktuell mit großer Begeisterung den Master „Ecology and Evolution“ an der Uni Salzburg.

Besonders fasziniert bin ich von Amphibien, da sie in ihrer individuellen Entwicklung den Übergang vom Wasser zum Landleben vollziehen und als Adulttiere alljährlich zu ihren Laichgewässern zurückkehren, wobei sie mitunter weite Strecken zurücklegen. In den beiden letzten Jahren habe ich daher ehrenamtlich bei der Betreuung einer Amphibienwanderstrecke mitgewirkt und im Rahmen meiner Bachelorarbeit Amphibien in der Weitwörther Au kartiert.

In meiner Freizeit erkunde ich am liebsten die Salzburger Berge und Seen. Als naturverbundenem Menschen sind mir Umwelt- und Klimaschutz ein besonders wichtiges Anliegen. Deshalb habe ich mich sehr über die Möglichkeit gefreut, im Februar 2024 ein Praktikum bei der Salzburger Landesumweltanwaltschaft zu absolvieren.

Während meines Praktikums habe ich mich mit Naturschutz- und UVP-Verfahren befasst, in denen die Landesumweltanwaltschaft Parteistellung hatte und bei denen artenschutzrechtliche Maßnahmen für Amphibien und Reptilien vorgeschrieben wurden.

Im Bundesland Salzburg kommen 15 Amphibienarten und 8 Reptilienarten vor. Alle heimischen Vertreter der Herpetofauna stehen gemäß Salzburger Naturschutzgesetz unter besonderem Schutz. Davon ausgenommen ist lediglich die zugewanderte Mauereidechse. Die Beschädigung von Lebensstätten, die Störung sowie die Tötung geschützter Arten stellen Verbotstatbestände dar. Um Bauvorhaben, die in Lebensräume geschützter Arten eingreifen, rechtskonform durchführen zu können, muss ein ökologisches Artenschutz-Konzept mit eingriffsmindernden Maßnahmen vorgelegt werden, das dazu geeignet ist, das Auslösen der Verbotstatbestände zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen gehören Ab- und Umsiedelungen, die Schaffung von strukturreichen Ersatzlebensräumen und die Umsetzung von Ausgleichmaßnahmen.  

Mein Vorgänger, Thomas Steinwender, hat 86 Bauprojekte im Zeitraum von 2002 bis 2023 ermittelt, bei denen die Herpetofauna mittels Zaun-Kübel-Methode abgesiedelt wurde (LUA-Notizen 3/2023). Ich habe Daten aus 50 dieser Projekte erfasst und im Anschluss statistisch und räumlich ausgewertet. Die Auswertung hat u.a. ergeben, dass die Anzahl der Absiedelungen in den letzten fünf Jahren (2018-2023) stark zugenommen hat. Die meisten Individuen und Arten wurden in den Bezirken Salzburg Umgebung und Hallein abgesiedelt. Gewerbegebiets-Entwicklung (16%), Verkehrsinfrastruktur-Projekte (Bahn 14%, Straße 12%) und die Erweiterung bzw. Errichtung von Skigebieten (12%) waren die häufigsten Gründe für die Absiedelung von Amphibien und Reptilien. Bei der Hälfte der Projekte wurde vor der Absiedelung eine Kartierung der Herpetofauna im Eingriffsgebiet durchgeführt und bei 26 von 50 Projekten wurde eine Erfolgskontrolle in Form eines Monitorings vorgeschrieben. Die Ergebnisse sollen in Zukunft Eingang in einen Leitfaden für die Ab- und Umsiedlung von Herpetofauna finden.

Zudem wurde es mir ermöglicht, an Lokalaugenscheinen und einer Verhandlung teilzunehmen. Vielen Dank an das gesamte Team der LUA für die herzliche Aufnahme ins Team und die Einblicke in die Naturschutzarbeit.

Kerstin Marschner, BSc

Erdkröte, Foto: Verena Gfrerer
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