LUA-Notizen 3/2018
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LUA-Notizen

LUA-Notizen 3/2018

In diesem Newsletter

■ Editorial

■ "Kosten und Nutzen" von Artenschutzmaßnahmen

■ „Moa-Alm“ im Nationalpark: Abbruch-Almstall ist nun eine Gaststube

■ Sind Bergstationen die letzten Mahnmale einer ehemals „freien Landschaft“?

■ Lebensraumverpflanzung: Eine sinnvolle, naturschutzfachliche Maßnahme?

■ Lebensraum Nacht – Neues vom "Licht"

■ Zum Wohle des Waldes

■ Heckenpflanzung am Almkanal nicht bewilligungsfähig

■ Mönchsberggaragen-Betreiber verzögern weiterhin UVP-Verfahren und verschleiern gesundheitliche Auswirkungen auf die Bevölkerung

■ Sorge um höchstgerichtliche Interpretation des Artenschutzes

Editorial

Wolfgang Wiener
Wolfgang Wiener. Foto: Robert Ratzer

Neben der Intensivierung der Landwirtschaft und dem enormen Bodenverbrauch wirkt auch der Klimawandel zunehmend auf unsere heimische Tier- und Pflanzenwelt. Nach der außergewöhnlich lang anhaltenden und warmen Wetterphase mit großer Trockenheit sank der Wasserspiegel in vielen Landesteilen Salzburgs und bedrohte auch zahlreiche geschützte Biotope. Betroffen sind besonders Bewohner der Feuchtlebensräume wie Streuwiesen, Moore und (kleiner) stehender Gewässer. Daher sind die noch intakten Lebensräume besonders zu schützen. Eindrucksvolle Beispiele finden Sie in unserer aktuellen Ausgabe, die beweisen, dass der zusätzliche Aufwand für den Artenschutz bei großen Projekten, wie zum Beispiel Beschneiungsanlagen, jedenfalls gerechtfertigt und notwendig ist. So konnten alleine beim Projekt der Hochkönig Bergbahnen bisher 34.000 geschützte Amphibien und Reptilien gerettet und in neue Lebensräume übersiedelt werden!

Aber nicht jeder hochwertige Lebensraum kann übersiedelt werden, wie unsere, derzeit in Karenz weilende, Botanikerin in einer bestens aufbereiteten Arbeit belegen kann. Quellfluren, Hochmoore, Zwergstrauchheiden oder nährstoffarme Trockenrasen sind kaum oder nicht nachhaltig zu verpflanzen. Das beweist, dass Eingriffe in diese Lebensräume gar nicht oder nur in ganz besonderen Fällen, im überwiegenden öffentlichen Interesse, zu bewilligen sind. Hier muss der Schutz und die Erhaltung an oberster Stelle stehen!

Der gewaltige Boden- und Landschaftsverbrauch wirkt sich auch auf gerichtliche Entscheidungen erschütternd aus: So wurde erkannt, dass „freie Landschaft“ in den Siedlungsbereichen praktisch nicht mehr vorhanden ist. Als Folge daraus könnte keine Werbemaßnahme mehr, möge sie auch noch so landschaftszerstörerisch wirken, versagt werden. Nur mehr auf Tourismusplakaten ist die so wertvolle naturnahe Landschaft vorhanden. Eine Horrorvorstellung! 

Meint Ihr 

Wolfgang Wiener

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"Kosten und Nutzen" von Artenschutzmaßnahmen

…oder wieviel ist eine Eidechse wert?

In den letzten Jahren hat sich in Bezug auf den Artenschutz viel getan. Bei Eingriffen in die Natur werden zunehmend Maßnahmen für die jeweils betroffenen geschützten Tierarten gesetzt. Während die Verbesserung umliegender Lebensräume meist verhältnismäßig leicht umzusetzen ist, bedarf es bei großflächigen Eingriffen, wie Aufschüttungen oder Abgrabungen, oft aufwendigerer Maßnahmen. Beispielsweise wenn Amphibien oder Reptilien betroffen sind und aus den Projektflächen geborgen werden müssen. In solchen Fällen wird die LUA immer wieder mit der Frage konfrontiert, wie es mit den Kosten und Nutzen dieser Maßnahmen aussieht.

Wir wissen seit Jahren, dass die Verluste der Biodiversität zunehmen und zu einem ernsten Umweltproblem geworden sind. Nationale und internationale Programme versuchen entsprechend verzweifelt, das Verschwinden einzelner Tierarten aufzuhalten. Wissenschaftlichen Studien zufolge befinden wir uns mittlerweile in einer massiven Aussterbephase, vergleichbar mit dem Aussterben der Dinosaurier. Der Verlust von Arten ist irreversibel und hat Auswirkungen auf die Funktion von Ökosystemen, die weit über die Nahrungskette hinausreichen und uns in ihrem Umfang meist noch gar nicht bekannt sind.

Bei Fokussierung auf das Aussterben einzelner Arten wird aber die Dimension des Artenrückgangs unterschätzt. Eine aktuelle wissenschaftliche Analyse von Ceballos et al. (2017) zeigt, dass mittlerweile ein Drittel der weltweit bekannten landlebenden Wirbeltierarten extreme Bestandsverluste, gekoppelt mit einer Reduzierung der Verbreitungsgebiete erleiden. Davon betroffen sind auch bislang häufige Tierarten, die gar nicht als bedroht gegolten haben. Auch bei uns ist das Verschwinden von Vögeln und Insekten sogar schon für Menschen auffällig, die ansonsten wenig Interesse an der Natur zeigen.

Die Studie belegt, dass auch das Aussterben oder auch nur die Schwächung lokaler Populationen weitreichende Folgen hat, da die Vernetzung und der Individuenaustausch behindert werden, was zur Verinselung und in der Folge weiterem Verschwinden führt.

Maßnahmen zum Artenschutz sind nicht gratis aber auch nicht umsonst!

Mittlerweile haben Artenschutzmaßnahmen in Naturschutzverfahren bereits eine Reihe von Erfolgsgeschichten hervorgebracht. Viele anfangs wenig begeisterte Antragsteller haben die Sinnhaftigkeit erkannt und freuen sich über die in Sicherheit gebrachten Tiere. Als besonders schönes Beispiel sind die Hochkönig Bergbahnen zu nennen, wo laut aktuellem Zwischenbericht der Bauaufsicht im Zuge der Verlegung des Speicherteichs und Neubau der Gabühelbahn mittlerweile fast 34.000 (!) Individuen von fünf geschützten Amphiben- und Reptilienarten gerettet werden konnten! 

Das Beispiel zeigt auf, wie wichtig die Berücksichtigung geschützter Tierarten bei Projekten ist und bestätigt damit die Forderungen der LUA. Es zeigt aber auch, dass selbst bei Umbauten überwiegend technisch genutzter Gewässer, wie Beschneiungsteichen, besonderes Augenmerk auf das Vorkommen von Amphibien gelegt werden muss. (sw)

Literatur:

Ceballos G., P.R. Ehrlich & R. Dirzo (2017); Biological annihilation via the ongoing sixth mass extinction signaled by vertebrate population losses and declines.  PNAS*201704949. DOI: http://www.pnas.org/content/pnas/early/2017/07/05/1704949114.full.pdf

Junge Bergmolche
Junge Bergmolche, die in Dienten aus dem Eingriffsbereich gerettet wurden. Foto: ARNAL, Büro für Natur und Landschaft AG
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„Moa-Alm“ im Nationalpark: Abbruch-Almstall ist nun eine Gaststube

Neue und alte "Moa-Alm"
Neue und alte "Moa-Alm", Quelle: LUA

Vor drei Jahren wurde ein Ersatzbau für den Almstall der alten „Moa-Alm“ am Talschluss des Habachtales im Nationalpark Hohe Tauern errichtet. Der Bewilligungserteilung ging ein kontroverses Verfahren voraus, bei dem es hauptsächlich um Eingriffsminderungen ging, für die sich die LUA aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes einsetzte. Wir berichteten in den LUA Notizen 1-2016 und 2-2016.

Bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde vom nationalparkfachlichen Amtssachverständigen und der LUA eine Umplanung des neu zu errichtenden Almstalls und Wohnhauses gefordert, damit sich die neu geplanten Gebäude, die keiner traditionellen Bauweise entsprachen, besser in die Landschaft einfügen. Auch die mögliche Weiterverwendung des alten Almstalles bzw. Integrierung desselben in den Ausbau, sodass der Neubau nicht derart groß und enorm als Fremdkörper in Erscheinung tritt, wurde angeregt. Doch der Antragsteller erklärte dies in der Verhandlung als unmöglich, da der alte Almstall zu niedrig sei, man darin nicht aufrecht stehen und daher nicht arbeiten könne. Außerdem sei der Stall in einem derart desolaten Zustand, sodass eine Weiterverwendung bzw. Renovierung ausgeschlossen seien.

Da es aus ästhetischen und kulturhistorischen Gründen schade gewesen wäre, das alte „Moa-Almgebäude“ abzureißen, wurde die Neuerrichtung des Almgebäudes ohne Auflage zur Entfernung der alten „Moa-Alm“ akzeptiert. Hinsichtlich des Almstalles schien eine Erhaltung desselben aufgrund der vom Antragsteller behaupteten Baufälligkeit nicht möglich. Deshalb wurde ein Ersatzbau des Almstalles unter der Voraussetzung des Abrisses des alten Stallgebäudes bewilligt.

Strittig blieb die Dacheindeckung, bei der die LUA aufgrund der Lage im Nationalpark zur Eingriffsminderung Holzschindeln forderte. Der Antragsteller baute trotz Beschwerde bereits ohne rechtskräftige Bewilligung und schaffte somit vor Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Tatsachen. Er behauptete sodann, dass es wirtschaftlich unzumutbar sei, wenn er seinen bereits (widerrechtlich) fertiggestellten Dachstuhl für eine Holzschindeleindeckung wieder abreißen müsste. Er bekam schließlich vom LVwG recht, jedoch blieb es bei der Verpflichtung, den alten Almstall zu entfernen, da es sich rechtlich um einen Ersatzbau handelte.

Die Geschichte ist jedoch damit nicht zu Ende. Der neue Almstall ist errichtet und stellt in seiner „Industrie- bzw. Gewerbehallenform“ einen auffälligen und störenden Fremdkörper in der reizvollen, naturnahen Kulturlandschaft des Nationalparks Hohe Tauern dar, die sich hier durch eine weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnete. Jedoch zeigte sich in späteren Verfahren, dass es durchaus auch anders geht. Hier wurden Stallerweiterungen zu Laufställen mit vergleichbarer Größe und Nutzung (für ca. 40-60 Milchkühe) in einer Art und Weise (inkl. Holzschindeldacheindeckung) beantragt, die sich an die gegebene Situation und die bestehenden alten Gebäude anpassen sowie in die ursprüngliche Kulturlandschaft einfügen. Dies zeigt, dass es sehr wohl eine Möglichkeit gibt, wenn der Antragsteller ein Gefühl dafür hat und deshalb auch dazu bereit ist. Mangels Lenkung durch den Nationalpark bleibt dies aber leider ein Fall der Freiwilligkeit. 

Doch blieb es nicht nur bei dieser traurigen Erkenntnis, dass es eine weniger beeinträchtigende und trotzdem wirtschaftlich machbare Lösung gegeben hätte. Über diverse Ankündigungen im Internet mussten wir nun erfahren, dass der angeblich abrissreife „Kuhstall in eine Gaststube umgebaut“ wurde. Der Landwirt ist nicht nur seiner Verpflichtung zum Abbruch des von ihm selbst als desolat und unzumutbar bezeichneten Stallgebäudes nicht nachgekommen, sondern er hat diesen, wie aus dem Eintrag vom 16.06.2017 in meinbezirk.at hervorgeht, offensichtlich an einen Dritten verpachtet. Im „baufälligen" Almstall wird nun eine Gastwirtschaft betrieben. Das Landschaftsbild ist jedoch bedauerlicherweise durch den Hallenbau des neuen Stalls zerstört.

Wir wissen nicht, ob der Wirt von seinem Verpächter darüber informiert wurde, dass seine Gaststube baufällig ist und eine Verpflichtung zum Abbruch besteht. Das Verhalten des Landwirtes setzt sich aber offenbar fort: zuerst wurde ohne rechtskräftigen Bescheid gebaut und nun wird der nicht mehr rechtmäßig bestehende Almstall verpachtet. Dem Landwirt dürfte in dieser Hinsicht wohl wieder jegliches Unrechtsbewusstsein fehlen, sodass es im Falle eines Wiederherstellungsverfahrens, in dem der unrechtmäßig verbliebene Bau entfernt werden müsste, sicher zu einem Aufschrei kommen wird. Ein Abriss des jahrhundertealten Almstalls wäre aus kulturhistorischen Gründen tatsächlich schade. Ärgerlich ist allerdings, dass der Landwirt Behörde, LUA und Gericht „an der Nase herumgeführt“ hat. Die LUA wird die Sachlage der Behörde melden und sich jedenfalls auch für ökologische Verbesserungen im Almbereich einsetzen. (gs)

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Sind Bergstationen die letzten Mahnmale einer ehemals „freien Landschaft“?

Friedhof
Friedhof oder Werbeanlage? Freie Landschaft oder nicht? Im Hintergrund die Bergstation am Untersberggipfel im Nebel, Foto: LUA

Besprechung eines LVwG-Erkenntnisses, das zum ernsthaften Nachdenken über den Flächenverbrauch anregt

In den vergangenen Monaten häuften sich Fragen der Zulässigkeit „privater Ankündigungen zu Reklamezwecken“, so der Gesetzestext. Darunter wird in der Regel das Anbringen oder Aufstellen von Werbeplakaten – worauf auch immer – verstanden.

Davon zu unterscheiden ist die Errichtung einer „Ankündigungsanlage“, die als bauliche Anlage errichtet wird und selbst nur den alleinigen Zweck hat, Werbeplakate oder diesen ähnliche „Ankündigungen“ aufzunehmen, die auch immer wieder gewechselt werden können. Ein Heustadel ist zum Beispiel keine Ankündigungsanlage, ein Werbepylon schon.

Die Unterscheidung ist mitunter diffizil und muss jeweils im Einzelfall erfolgen. Stellt ein Steinmetz daher außerhalb des Friedhofes, auf der unmittelbar zum Eingang angrenzenden und unverbauten, am Ortsrand gelegenen grünen Wiese Grabsteine aus, die aus Sicherheitsgründen auch noch eingezäunt sind, und versieht er die Grabsteine auch noch jeweils durch aufgeklebte Metallplatten mit seinem Firmennamen, dann stellt sich nicht nur die Frage nach der Pietät, sondern auch nach der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Qualität der Maßnahme. Immer häufiger werden auch in Schigebieten touristische Flächen (im Pistenbereich oder Lifttrassen) für Werbetafeln in Anspruch genommen. Während man bisher mit den Schianlagenbetreibern Jahrzehnte hindurch den Konsens gefunden hatte, Liftstützen, die ja selbst in der Werbe-Ressource „Winterlandschaft“ stehen, nicht selbst auch noch mit bunten Werbeplakaten zu verkleben, so steigt nun offenbar der Werbedruck auf andere Weise.

Derartige Werbemaßnahmen sind gemäß Naturschutzgesetz zwar nicht bewilligungspflichtig, aber doch anzeigepflichtig (abgesehen von Ausnahmen für Betriebsstättenbezeichnungen, Wahlwerbungen usw). D.h. die Werbemaßnahme muss der BH gemeldet werden und wird von dieser zur Kenntnis genommen, es sei denn es liegen konkrete Versagungsgründe vor. 

Ein solcher Versagungsgrund ist das gesetzliche Verbot des Anbringens von Plakaten zu Werbezwecken, wenn sich der Ort des anzubringenden Plakats „in der freien Landschaft“ befindet. Zweck dieses Verbot ist es, die unverbaute bzw allenfalls landwirtschaftlich genutzte Landschaft von bewerbenden Ankündigungen frei zu halten. Als dieses Verbot geschaffen wurde, dachte man dabei an das Plakatieren an Bäumen und Heustadeln.

► Was aber ist die freie Landschaft? Hat sich die Bedeutung dieses Begriffs über die Jahrzehnte gar verändert?

Unter anderem mit diesen Fragen beschäftigte sich das LVwG in einem Erkenntnis vom Juli 2018, wo es um das Anbringen eines Plakates im Ausmaß von rund 10 x 3 Metern auf einem Biomassheizkraftwerk ging. Die BH hatte eine Entfernung wegen Verstoß gegen das Verbot des Plakatierens in der freien Landschaft aufgetragen. Dagegen beschwerte sich der Plakatierer. 

Laut Naturschutzgesetz sind unter einer „freien Landschaft“ Flächen zu verstehen, die 

  • nicht zur geschlossenen Ortschaft (zusammenhängende Verbauung, aber nicht Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler, auch nicht Ortsränder), 
  • nicht zum Siedlungsbereich (undefiniert), 
  • und nicht zum Hofverband zählen 
  • und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten udgl besonders gestaltet sind. 

Das Biomasseheizkraftwerk befindet sich ca 150 m außerhalb des Ortes (Ortsschild) auf einer als Bauland gewidmeten Fläche. Zwar ist die Umgebung geprägt durch ein vorbeifließendes Gewässer und angrenzenden Wald und Wiesen, doch – wie in Salzburg „üblich“ – ist das nächste Gebäude oder die nächste bauliche Anlage nicht weit.

Das Gericht führte zum gesetzlich nicht definierten Siedlungsbereich unter Bezug auf den Kommentar des Landes Salzburg zum Naturschutzgesetz aus, dass zum Siedlungsbereich all das, was die geschlossene Ortschaft nicht beinhaltet, dort zu subsumieren sei: Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie auch Ortsränder gehörten also ebenso zum „Siedlungsbereich“ wie integrierte bzw unmittelbar zusammenhängende Park- und Lagerflächen. 

Doch – angesichts der bestehenden Zersiedelung – stellt sich nicht bloß in Einzelfällen die Frage: 

► Wo hört ein Ort auf und wo fängt der nächste Ort an? Muss ein „Ortsrand“ innerhalb des räumlich begrenzten Ortsgebietes liegen oder liegen Ortsränder auch außerhalb? Gibt es überhaupt noch siedlungsfreie Bereiche und damit freie Landschaften?

Für das LVwG war das Ortsschild für die Bestimmung des Ortsrandes jedenfalls nicht maßgeblich. Das nächste Gebäude zum Biomasseheizkraftwerk liegt in ca 60 m Entfernung mit weiteren versiegelten Flächen und Hütten, jedoch außerhalb des Sichtbereiches, verdeckt hinter Bäumen jenseits eines Gewässers. Diese weitere „Siedlungsstruktur“ war für das Gericht ausreichend, um eine Lage „am Ortsrand“ und „im Siedlungsbereich“ anzunehmen. Eine restriktive Auslegung des Begriffs Siedlungsbereich sei „nicht geboten und sachlich nicht gerechtfertigt“ urteilte das Gericht, allerdings unter bloßer Bezugnahme auf Regelungen in anderen Landesgesetzen. Das Verbot des Plakatierens in der freien Landschaft liege also ggst nicht vor. Da die Werbemaßnahme aber auch ohne Mitteilung (Anzeige) an die BH und damit ohne Kenntnisnahme durch die Behörde durchgeführt wurde bekam der Plakatierer dennoch nicht recht. Die Anzeige an die BH wurde inzwischen nachgeholt. Das Gericht ließ aber eine Revision an den VwGH zu, da es keine Rechtsprechung zum Begriff „Siedlungsbereich“ gibt. 

Die LUA wog in der Folge ab, ob eine Revision zweckmäßig wäre und zu welchem Ergebnis sie führen könnte. Die Problematik der Werbeflächen ist jedenfalls keine, die neue Bodenflächen in Anspruch nimmt. Durch die idR vertikale Aufstellung geht es daher hauptsächlich um Fragen der Landschaftsbeeinträchtigung. Neben Werbeplakaten hängen aber auch andere bewilligungspflichtige Anlagen mit Eingriffen in Bodenflächen von der Definition der „freien Landschaft“ ab: die Bewilligungspflicht von Sportplätzen, Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen über 1.000 m² hängt davon ab. Es wäre kurzsichtig auch in diesem Zusammenhang die Definition der freien Landschaft so locker zu nehmen wie das LVwG: würde doch genau mit einer lockeren Definition des „Siedlungsbereiches“ die Landschaft vermehrt mit Sportplätzen, Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen bebaut werden können, ohne dafür eine Bewilligung zu benötigen. Damit würde aber die bisher unbebaute Landschaft ungehindert sukzessive weiter verbaut werden und die „freie Landschaft“ würde automatisch immer weniger und in der Folge faktisch wie auch rechtlich bedeutungslos. Die bestehende Zersiedelung hat hier schon zuviel vorweggenommen. Täglich werden in Österreich laut UBA rund 13 ha Bodenfläche (das sind ca 20 Fußballfelder) verbaut. Das Salzburger Naturschutzgesetz darf hier nicht auch noch zusätzlich Vorschub leisten! Das war aber mit Sicherheit auch nicht die Intention im Erkenntnis des LVwG, das sich ja nur auf vertikale Werbeplakate bezog.

Die LUA hatte bereits im LVwG-Verfahren eingewandt, dass eine lockere Auslegung des Begriffs des Siedlungsbereichs und damit eine strenge Auslegung des Begriffs der „freien Landschaft“ dazu führte, dass das Verbot des Plakatierens damit bis zur Unanwendbarkeit ausgehöhlt würde. Denn wenn freie Landschaft nur noch bedeutet, dass gar keine Bauten mehr im Umfeld vorhanden sein dürfen, dann wird das Verbot nur noch in Hochgebirgslagen Anwendung finden. Die Intention bei Einführung dieser Bestimmung war aber wohl eine andere. Die Landesregierung und eine BH entschieden zuletzt in einem anderen Einzelfall, dass bei Liftanlagen Werbeplakate an Berg- bzw Talstationen deshalb verboten sind, weil sie sich „in Alleinlage“ befinden. Sind Bergstationen daher die letzten Mahnmale einer ehemals „freien Landschaft“?

► Ein dringender Appell an den Landesgesetzgeber!

Werbung macht nur Sinn, wenn sie auch von Menschen gesehen wird. Das mag in Schigebieten ebenso zutreffen, wie entlang von Verkehrswegen. Während es heute im Gebirge „noch“ Alleinlagen gibt, sind die Tallagen und Flachlandbereiche inzwischen weitgehend besiedelt. Von Bauten „freie“ Landschaften sind rar geworden. Wenn daher der bisher undefinierte Begriff „Siedlungsbereich“ weit ausgelegt würde, wären damit nicht nur der allgegenwärtigen Werbung alle Steine aus dem Weg geräumt, sondern insbesondere auch dem ohnedies bereits immensen Flächenverbrauch für die oben angeführten Nutzungen. Zu Lasten der Natur und landwirtschaftlicher Nutzflächen. Anstatt einer ungewissen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es daher einer Nachdenkpause und einem klaren Statement durch den Gesetzgeber, in welche Richtung es gehen soll: Schutz oder Verbauung. Die Zeichen der Zeit sprechen für den Schutz der noch „freien“ bzw unbebauten Landschaft. (mp)

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Lebensraumverpflanzung: Eine sinnvolle, naturschutzfachliche Maßnahme?

Sodenverpflanzung
Foto: Dipl.-Ing. Franz-Josef Stenmans (https://www.huelskens.de/typo3temp/_processed_/csm_GrassodenverpflanzungGrunland2010_006_62a4565d10.jpg)

Erste Ergebnisse einer Studie von Susanne Popp-Kohlweiss, MSc, präsentiert im Rahmen eines Vortrags im Haus der Natur am 25.09.2018

Da bei Naturschutz-Verhandlungen in solchen Fällen, in denen ein hochwertiger und/oder geschützter Lebensraum ein Projekt zu verhindern droht, zunehmend Lösungen in Form von Lebensraumverpflanzungen gesucht werden, beschloss die LUA diese Maßnahme eingehender zu untersuchen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei einem Vortrag der Salzburger Arbeitsgruppe für Botanik am Haus der Natur (SaBotAG) konnte die vegetationsökologische Mitarbeiterin der LUA, Susanne Popp-Kohlweiss (MSc) erste Ergebnisse ihrer Studie zum Thema der Biotopverpflanzung präsentieren. Die Studie setzt sich aus Literaturrecherchen, Untersuchungen bereits verpflanzter Lebensräume und aus einer Umfrage unter ingenieurbiologischen Planerbüros sowie der Naturschutzbehörden österreichischer Bundesländer zusammen.  Dabei wurde versucht folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie stellt man eine erfolgreiche Lebensraumverpflanzung fest?

Da ein verpflanzter Lebensraum nie völlig ident mit dem ursprünglichen Lebensraum sein kann, stellt sich die Frage, woran man eine erfolgreiche Verpflanzung messen kann. Noch leicht zu überprüfen ist, ob im neuen Lebensraum eine vollständige Begrünung vorliegt, ob die Vegetation vital ist und auch noch dem ursprünglichen Biotoptyp entspricht. Etwas aufwändiger ist es, die Anzahl der Arten vor und nach der Transplantation zu vergleichen und  zu prüfen, ob noch dieselben Arten vorhanden sind. Auch ein Vergleich der Diversität (z.B. Shannon-Index, berücksichtigt sowohl die Artenzahl als auch deren Mengenverhältnisse) könnte herangezogen werden. Da viele Pflanzenarten einem gewissen Lebensraumtyp zugeordnet und somit in „Artgruppen“ eingeteilt werden können (z.B. Niedermoor, Pfeifengraswiese, Intensivwiese), kann auch verglichen werden, ob sich die Anteile der verschiedenen Artgruppen in einem verpflanzten Lebensraum ändern. Ähnliches lässt sich mit einer Einteilung der Pflanzenarten in verschiedene Wuchsformen (Hochstauden, Binsen, ausläuferbildende Gräser, rosettenbildende krautige Pflanzen,…) bewerkstelligen. Das Überleben und erfolgreiche Etablieren gefährdeter und/oder geschützter Arten ist ebenfalls ein wichtiges Kriterium. Auf keinen Fall sollten nur botanische Faktoren einbezogen, sondern auch das Vorkommen von Tierarten mitberücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, vor einer Verpflanzung festzulegen welche Besonderheiten den Lebensraum ausmachen (bestimmtes Artengefüge, ökologische Funktion als …, Vorkommen von RL-Arten, …) und den Erhalt dieser Charakteristika anzustreben.

2. Welche Veränderungen treten in transplantierten Lebensräumen auf?

Aufgrund des Abhebens von Vegetationssoden entsteht eine zunehmende Bodenbelüftung und einhergehend eine Aktivierung von Bodenorganismen. Dabei kommt es zu einer Anreicherung mit Nährstoffen wie Stickstoff. Aus diesem Grund nehmen unter den Pflanzenarten Nährstoffzeiger zu und verdrängen Magerzeiger. Sich vegetativ vermehrende Arten wie ausläuferbildende Horstgräser, Großseggen und Binsen sind im klaren Vorteil gegenüber niedrigwüchsigen, krautigen Pflanzen, die sich in erster Linie sexuell vermehren. Auch Hochstauden und diverse Störungszeiger sind in den ersten Jahren nach der Verpflanzung vermehrt zu erwarten. Leguminosen und Seggen bleiben meist konstant vorhanden. Ob seltene und/oder gefährdete Arten eine Verpflanzung überstehen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sie können den Transplantationsprozess durchaus überstehen, doch oft erlischt das Vorkommen nach wenigen Jahren, wenn sich z.B. deren Nachkommen im neu entstandenen Konkurrenzgefüge nicht durchsetzen können.

3. Welche Methoden und Standortfaktoren werden von Fachleuten als wichtig erachtet?

Auf der Zielfläche sollten annähernd gleiche hydrologische Bedingungen wie am Ursprungsort vorliegen. Auch Boden-pH und Nährstoffgehalt müssen ident sein, diese Bedingungen können aber in vielen Fällen auch geschaffen werden. Eine kurze bzw. geeignete Lagerung der Vegetationssoden ist ebenfalls wichtig, um ein Austrocknen der Vegetation zu verhindern. Am meisten Bedeutung wurde einer optimalen Nachsorge und dauerhaften biotopkonformen Bewirtschaftung beigemessen.

4. Welche Lebensräume eignen sich besser/schlechter zur Verpflanzung?

Quellfluren, Hochmoore, Alpenrosen-Heiden und sonstige Zwergstrauchheiden sind laut der durchgeführten Umfrage schlecht zu verpflanzen. Eine mäßig erfolgreiche Verpflanzung eingeschätzt bzw. gemischte Angaben gemacht wurde bei Streuwiesen, Niedermooren, Halbtrockenrasen, alpinen Rasen und Waldbodenvegetation. Als sehr trockener und magerer Standort ist der Halbtrockenrasen wohl eher zu den schwer erfolgreich verpflanzbaren Lebensräumen zu stellen, was auch eine Studie aus Augsburg (Müller, 2002; Wittmann & Müller, 2013) untermauert. Gut verpflanzbar eingeschätzt wurden nährstoffreiche und feuchte Lebensräume wie Teichvegetation und Röhricht, Großseggenrieder und gedüngte Feuchtwiesen, aber auch ausschlagfähige Gehölze (Ufergehölze, Hecken). Magerwiesen und -weiden der Tieflagen wurden zwar auch als gut verpflanzbar eingestuft, sind aber aufgrund ihrer Magerkeit, oft hoher Diversität und hohem Anteil an krautigen Arten eher zu den mäßig gut verpflanzbaren Lebensraumtypen zu stellen.

Appell der Verfasserin an Entscheidungsträger in Verfahren

Regelmäßig hört man in den Medien vom Wirtschaftswachstum Österreichs und von einer Zunahme an versiegelter Fläche. Von einer Zunahme an hochwertigen Lebensräumen hört man nicht, jedoch von Überdüngung und Verbauung. Aus diesem Grund sollte eine Verpflanzung von bereits als schlecht verpflanzbar eingestuften und von ökologisch hochwertigen, mäßig gut verpflanzbar eingestuften Lebensräumen nie aufgrund wirtschaftlicher Interessen des Menschen durchgeführt werden. Im Falle einer unabwendbaren Verpflanzung müssen daher spezifische Erhaltungsziele festgelegt werden und deren Erreichen konstant eingefordert und langfristig überprüft werden. Vor allem die Nachsorge bzw. weitere Bewirtschaftung muss gesichert sein, denn es reicht nicht, einen Lebensraum fachgerecht und mit hohem Aufwand zu verpflanzen, wenn er danach der Verbrachung oder Intensivierung erliegt. (sp)

Literaturangaben:

Müller, N. (2002). Auswertung der Langzeituntersuchungen von Dauerflächen im Augsburger Stadtgebiet zur Renaturierung von Lechhaiden. Ber. Bay. Landesamt Umweltschutz. 97 Seiten.

Wittmann A., Müller N. (2013). Renaturierung Kalkmagerrasen I. Verpflanzung von Kalkmagerrasen – mit Auswertung Versuchsreihe „Botanischer Garten Augsburg“. Best Practice und Monitoring. Seminararbeit. Fachhochschule Erfurt. (unveröffentlicht)

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Lebensraum Nacht – Neues vom "Licht"

Städtische Beleuchtung in Salzburg
Städtische Beleuchtung in Salzburg. Besonders schädlich: Weiße und in den Himmel gerichtete Scheinwerfer. Foto: LUA

Zur Lichtverschmutzung haben wir bereits mehrmals in Zusammenhang mit Flutlichtanlagen berichtet. Beim Oberösterreichischen Umweltkongress „G’scheites Licht für eine naturnahe Nacht“ am 25. September 2018 waren u.a. die neuesten Erkenntnisse in diesem jungen Forschungsgebiet Thema.

Lichtverschmutzung bedeutet die Verschmutzung des natürlichen Lichthaushalts durch künstliches Licht. Diese erfolgt aufgrund direkter Blendung durch Lichtquellen sowie indirekt durch an den Himmel gestreutes Licht, das zu Lichtglocken bzw. -smog führt. Auswirkungen hat das künstliche Licht aber nicht nur auf den Nachthimmel, die Astronomie und das nächtliche Landschaftsbild, sondern es stellt vor allem auch für den Naturhaushalt und die Biodiversität sowie für die menschliche Gesundheit und damit für unsere gesamte Lebensgrundlage eine enorme Gefahr dar, der sich die Gesellschaft noch nicht wirklich bewusst ist.

Ein Grund dafür ist, dass es sich um ein völlig neues Phänomen auf unserer Erde handelt. Künstliches Licht und Beleuchtung in unserer derzeitigen Dimension entwickelte sich erst in den letzten 100 Jahren und ist zuvor noch nicht dagewesen. Deshalb und aufgrund der Komplexität der unterschiedlichsten Zusammenhänge sind auch die Auswirkungen noch nicht ausreichend untersucht worden. Es handelt sich um ein relativ neues Forschungsgebiet.

Ein wesentliches Thema beim Kongress war die Nacht als Teil des Lebensraums. Diese Betrachtungsweise ist uns meist nicht bewusst, aber die Nacht, als dunkle Hälfte des Tages, ist wichtig für fast alle Tiergruppen, die sich über lange Zeiträume auf bestimmte Nischen eingestellt haben. Zum Beispiel sind insgesamt 64% der Säugetiere, 93% der Amphibien, 78% der Schmetterlinge und 60% der Käfer nachtaktiv. Mit der Beleuchtung nimmt man diesen an die Dunkelheit angepassten Tieren ihren Lebensraum. Aber auch die tagaktiven Arten, die ihre Ruhezeiten während der Nacht haben, werden um diese gebracht.

Aufgrund jüngster Studien ist bereits klar, dass es durch künstliches Licht zu Verzerrungen von ganzen Ökosystemen kommt. Darunter anzusprechen sind Verschiebungen von Nahrungsverfügbarkeiten mit Auswirkungen auf gesamte Nahrungsketten bzw. -netze und Verlust an Biodiversität. Wenn z.B. die Insekten durch Licht, wie bei einem Sog, aus ihren Lebensräumen weggelockt werden, stehen sie dort nicht mehr als Nahrungsquelle zur Verfügung und können auch die dortigen Pflanzen nicht mehr bestäuben.

Aber auch bei „höheren“ Tiergruppen wurden direkte Auswirkungen durch Licht bereits nachgewiesen. Beeinträchtigungen der Reproduktionsphasen wurden bspw. bei Fischen, Vögeln, Mäusen und Kängurus festgestellt. Bei „höheren“ Wirbeltieren und vor allem auch bei uns Menschen ist blaues Licht für die Unterdrückung der Melatonin-Produktion verantwortlich und hat einen negativen Einfluss auf die „Innere Uhr“, was zu Schlaf- und Herz-Kreislauf-Störungen, Schwächung des Immunsystems, Störung des Stoffwechsels, Depression und Demenz, Krebs, Osteoporose sowie Unfruchtbarkeit u.v.m. führen kann.

Die Forschung ist noch nicht so weit, dass sichere Schwellenwerte für die (Un)schädlichkeit von Licht festgelegt werden können. Feststeht jedoch bereits, dass Licht Pflanzen, Tiere und ganze Ökosysteme sowie die menschliche Gesundheit gefährdet. Deshalb ist es wichtig, nach dem Vorsorgeprinzip zu handeln. Je empfindlicher ein Gebiet ist, desto strenger sollten auch die Empfehlungen eingehalten werden. Daher müssen alle Möglichkeiten zur Minderung der Auswirkungen ausgeschöpft werden. Besonders wichtig ist jedoch, dass überhaupt auch zuallererst immer die Frage nach der Notwendigkeit für eine Beleuchtung gestellt werden sollte. Denn ein vollkommen umweltfreundliches Licht gibt es nicht. (gs)

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Zum Wohle des Waldes

Zum Wohle des Waldes
"In den Wäldern sind Dinge, über die nachzudenken man jahrelang im Moos liegen könnte." Franz Kafka (Foto: Maria Liebrecht)

Bereits seit dem Kaiserreich unterliegen Wälder forstwirtschaftlichen Beschränkungen und Verpflichtungen die im heutigen Forstgesetz mündeten. Ein nachhaltiger landesrechtlicher Schutzstatus des Waldes besteht derzeit in Salzburg nur eingeschränkt. Ein hochwertiger Wald, der einem FFH-Lebensraumtyp entspricht und folglich eine europaweite Bedeutung besitzt, ist auf landesgesetzlicher Ebene nicht ex lege geschützt. Nur in manchen Fällen und auch nur dann, wenn eine genaue Datenerhebung eines Waldgebietes durchgeführt wurde, kann der Wald mit über die Setzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen indirekt geschützt werden. Weiters können hochwertige Wälder durch Ausweisung eines Schutzgebietes mittels Verordnung bzw. Bescheid (z.B. Naturwaldreservate als Geschützter Landschaftsteil, NSG, ESG) weitgehend einer menschlichen Nutzung entzogen werden.

Daraus ergibt sich die Frage, ob diese Möglichkeiten ausreichend sind, um noch naturbelassene Wälder unseren nachfolgenden Generationen erhalten zu können? Aus naturschutzfachlicher Sicht sowie mit nüchterner Brille betrachtet, ist diese Frage mit einem großgeschriebenen NEIN zu beantworten. Es ist leider in keinster Weise abwegig, geschweige denn Schwarzmalerei des Naturschutzes, dass in wenigen Jahrzehnten der Mensch einen Fichtenforst als schön erachtet, weil hochwertige, naturbelassene Wälder außerhalb der Reichweite des menschlichen Auges liegen.

Fakt ist, dass dem Naturschutz aufgrund fehlender Gesetzgebung - zum Wohle des Waldes - im Salzburger Naturschutzrecht die Hände gebunden sind und meist durch Ausgleichsmaßnahmen so gut wie jedes Projekt (beispielsweise Wegerrichtungen oder die Anlage von Speicherteichen) bewilligungsfähig ist. Es blutet einem das Herz, wenn ein Ökosystem, welches eine jahrhundertlange Entwicklungsgeschichte mit sich trägt, innerhalb eines kurzen Moments für immer zerstört werden darf. Unvorstellbar, dass dies mit einer einmaligen Ausgleichmaßnahme "wiedergutzumachen" ist.

Ein Hindernis für eine gesetzliche Regelung auf Landesebene ist sicherlich der Spannungskonflikt verschiedenster Interessensgruppen. Mit fehlenden Unterschutzstellungen hochwertiger Waldtypen wird bewusst auf eine weitere (forst)wirtschaftliche Nutzung abgezielt. Natürlich kann Naturschutz nur gut umgesetzt und von der Gesellschaft akzeptiert werden, wenn auch der Mensch darin Platz findet. Allerdings hat der Mensch bislang eine sehr vorrangige Rolle in jeglicher Hinsicht gegenüber der Natur eingenommen. Gerade deshalb wäre es nur fair, dem Wald endlich mehr Bedeutung zukommen zu lassen und ihn auch auf landesgesetzlicher Ebene effektiver zu schützen. (ml)

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Heckenpflanzung am Almkanal nicht bewilligungsfähig

Neuer Almkanal-Radweg
Neuer Almkanal-Radweg, Quelle: LUA

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gegen eine geplante Heckenpflanzung im Europaschutzgebiet Kopfweiden am Almkanal hat die Stadt nun ihren Antrag zurückgezogen. Die Stadt Salzburg errichtete 2017 einen neuen Radweg am Almkanal in einem Bereich, wo die auf der anderen Uferseite gelegene Wohnbebauung wie nirgends sonst in der Stadt bis direkt an das Gewässer heranreicht. Der Radweg brachte in den folgenden Sommern auch eine bis dahin nie dagewesene Badenutzung mit sich. Mangelnde Rücksichtnahme, Lärm und Gespritze bis in den bewohnten Bereich und bis in die Abendstunden brachten die Anrainer auf die Barrikaden. Die Stadt reagierte mit dem Antrag auf Pflanzung einer Hecke auf Stadtgrund, um die Badenden abzuhalten. Während die Naturschutzbehörde des Landes den Antrag bewilligte, stellte sich bei Gericht heraus, dass durch den Schutz als „Europaschutzgebiet“ aber auch als „Geschützter Landschaftsteil“ eine Hecke aus europarechtlichen und auch aus landschaftlichen bzw kulturhistorischen Gründen nicht genehmigt werden könne. Deshalb zog die Stadt den Antrag nun zurück und lädt zu einer Besprechung ein, wie das Problem anderweitig gelöst werden kann. Die LUA und alle anderen Beteiligten werden dazu konstruktive Vorschläge unterbreiten.

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Mönchsberggaragen-Betreiber verzögern weiterhin UVP-Verfahren und verschleiern gesundheitliche Auswirkungen auf die Bevölkerung

Im Oktober 2012 stellte der Garagenbetreiber den ersten UVP-Feststellungsantrag. Nach Projektänderungen und Verfahren bei der Landesregierung und dem BVwG entschied im Dezember 2017 das Höchstgericht VwGH, dass eine Anrechnung verloren gegangener Stellplätze nicht zulässig ist. Kurz erklärt: die Bewilligungen der Garage aus den 1970iger Jahren umfasst 1.493 Stellplätze. Weil seit dieser Zeit die Autos immer größer und breiter wurden, mussten die Stellplätze neu markiert werden, wodurch 201 Stellplätze verloren gingen. Die Erweiterung der Garage soll 654 Stellplätze umfassen, wovon man sich die 201 gar nicht mehr vorhandenen anrechnen lassen wollte. Es wurden daher die Abgase von nur 453 dem UVP-Verfahren zugrunde gelegt. Zu Unrecht wie der VwGH feststellte. Tatsächlich wäre auf Basis der Abgase von 654 Stellplätzen längst eine UVP erforderlich gewesen (wie aus dem BVwG-Verfahren abzuleiten ist; die UVP-Pflicht hätte daher schon beim BVwG festgestellt werden müssen).

Aktuell liegt eine Neuplanung der Garagenbetreiber vor, aus der abermals hervorgeht, dass bei der Prüfung der Umweltbelastungen nicht die volle Belastung der Abgase berücksichtigt wird, sondern wieder nur der Anteil von 453 Stellplätzen. Die neue Argumentation ist nicht einmal besonders trickreich, führt aber letztendlich dazu, dass vor der betroffenen Bevölkerung die gesundheitlichen Auswirkungen weiterhin verschleiert werden. Damit ist es wahrscheinlich, dass wieder über Jahre die Gerichte befasst werden müssen, es sei denn es wird nun eine UVP-Pflicht festgestellt.

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Sorge um höchstgerichtliche Interpretation des Artenschutzes

Für einigermaßen Verwunderung sorgte unlängst ein Beschluss des VwGH, mit dem einer Revision die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde (VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066). Sogar der hier mitbeteiligte Projektwerber-Vertreter wies in seinem News-Alert auf diese ungewöhnliche Entscheidung hin, in der das Gericht zum artenschutzrechtlichen Tötungstatbestand überraschend vom strafrechtlichen Vorsatz ausging. Die Antragsteller hätten nicht geltend gemacht, dass die Tötung geschützter Arten mit „einer eindeutigen auf Tötung gerichteten Absicht“ erfolgen würde. Dabei ist diese Frage der Bedeutung des Wortes „absichtlich“ in den EU-Richtlinien schon längst durch den EuGH in den Rs C-103/00 und C-221/04 geklärt worden: verkürzt reicht das Wissen um die Gefahr und das bewusste Inkaufnehmen der Folgen einer Handlung. Auch andere Ausführungen zu den Verbotstatbeständen ließen an Aktualität vermissen. Das Argument aber, dass der Gerichtshof ohnedies nicht länger als ein halbes Jahr für eine Entscheidung bräuchte, wäre für die Abweisung des Antrags entbehrlich gewesen, denn dann bräuchte man auch das Instrument der „aufschiebenden Wirkung“ grundsätzlich nicht mehr. 

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