LUA-Notizen 2/2026
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LUA-Notizen

LUA-Notizen 2/2026

In diesem Newsletter

■ Editorial

■ Pumpspeicherkraftwerk Dienten und die Vermeidung von UVP-Verfahren

■ Wasserknappheit, Beschneiung und die Grenzen des Wachstums im Alpenraum

■ Änderung des Campingplatz-Gesetzes – Vorwärts in die Vergangenheit?

■ Es geht nicht um die EINE Haselmaus oder den EINEN Alpensalamander!

■ Bedeutendes Alpensalamandervorkommen im Bereich der geplanten Zuwegung zum Windsfeld

Editorial

(c) Gishild Schaufler, Umweltanwältin

Hitzewellen, Trockenheit mit Waldbrandrisiko, Murenabgänge und sonstige Wetterextreme häufen sich immer mehr und auch der Überschuss an Wasser ist in Österreich und Salzburg nicht mehr selbstverständlich. Klima- und Naturschutz sind dringender denn je. Doch aufgrund der vielfältigen Krisen, der globalen Herausforderungen und der Wirtschaftslage sowie dem steigenden Energiebedarf wird der Ton immer rauer und der Ruf nach Deregulierung immer größer.

Neben vielen anderen Vorhaben müssen Erneuerbare Energien und auch Energiespeicher ausgebaut werden. Doch vergessen wir dabei das viel betonte „große Ganze“ und versuchen statt einer strategischen landesweiten Planung weiter zu machen wie bisher. Jedes weitere Projekt kommt zu den bisherigen Umsetzungen hinzu, denn Rückbau gibt es kaum. Deshalb wird die Fläche immer kleiner und damit die Verwirklichung von unterschiedlichsten Projekten mit Flächenverbrauch zunehmend schwieriger.

Um Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu vermeiden, wird z.B. die Energieausbeute nicht vollständig ausgenutzt (siehe Artikel zum Pumpspeicherkraftwerk Dienten). Trotz zunehmender Temperaturen und Wasserknappheit werden Schigebiete weiter ausgebaut (siehe Artikel zu Wasserknappheit und Beschneiung). Mit der aktuellen Novelle zum Campingplatzgesetz entfallen bestimmte Bewilligungspflichten und Mitspracherechte (siehe Artikel zur Änderung des CampingplatzG). Zu einer wirklichen Verwaltungsvereinfachung kommt es dabei jedoch nicht, aber zur weiteren Zurückdrängung von Natur- und Umweltschutz.

Vor allem das Problem des Artensterbens wird mit dem Ruf nach Deregulierung weiter in den Hintergrund und aus dem Bewusstsein verdrängt. Indem der Artenschutz immer wieder überspitzt und als absurd dargestellt wird, als würde ein einziges Tier ein Projekt verhindern, wird dagegen lobbyiert, doch geht es dabei nie um ein einziges Tier (siehe Artikel über Es geht nicht um die EINE Haselmaus und Artikel zur aktuellen Windsfeldbegehung). Entgegen der Warnung der Wissenschaft, glauben viele aus Politik und Wirtschaft immer mehr daran, dass das Problem nicht das Artensterben, sondern der Artenschutz und die rechtlichen Bestimmungen dazu sind.

Doch ist die Artenvielfalt und deren Zusammenspiel notwendig für das Funktionieren der Ökosysteme und damit auch die Voraussetzung für das menschliche Leben auf der Erde. Gerade auch in den Hitzetagen des Sommers ist es wichtig, die Notwendigkeit des Naturschutzes als unsere Lebensversicherung sowohl im Klimaschutz als auch in der Klimawandelanpassung zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Gishild Schaufler, Sommer 2026

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Pumpspeicherkraftwerk Dienten und die Vermeidung von UVP-Verfahren

Speicherteich Dachegg, Foto: gs

In Dienten ist ein Pumpspeicherkraftwerk geplant, das unter Ausnutzung der Vergrößerung des Speicherteiches Dachegg und Errichtung eines Ausgleichsbeckens im Tal mit einer Pumpleitung zur Energiespeicherung dienen soll. Dazu wurde die Feststellung beantragt, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

Das Amt der Salzburger Landesregierung stellte dazu mit Bescheid vom 10.06.2026 fest, dass keine UVP-Pflicht besteht. Dieses Ergebnis reiht sich in viele andere UVP-Feststellungsverfahren ein, die fast allesamt zu dem Schluss kommen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

Zu diesem Ergebnis kommt die Behörde oft aufgrund der, wenn auch nur geringfügig, unterschrittenen Schwellenwerte, die im Anhang I UVP-G festgelegt wurden. Zum gleichen Ergebnis kommt es auch bei den meisten Einzelfallprüfungen durch Amtssachverständige, die von der UVP-Behörde angehalten sind, für die Prüfung der „Erheblichkeit“ von Umweltauswirkungen in einer „Grobprüfung“ weniger strenge Kriterien anzuwenden, als jene, die sie in einem Bewilligungsverfahren anwenden müssten.

Die Behörde ist bei ihrer Prüfung an den Antrag und die Projektunterlagen gebunden. Die Antragsteller versuchen unter den Schwellenwerten zu bleiben um einer aufwändigeren UVP und der Öffentlichkeitsbeteiligung zu entgehen. Dies ist nach der Rechtslage auch möglich, wenn die Schwellenwerte sodann auch eingehalten werden.

In Bezug auf die Klima-, Energie- und Naturkrise stellt sich jedoch auch die Frage nach der Verantwortung, der Relation zwischen Kosten des Naturverbrauchs und Nutzen der Stromerzeugung bzw. -speicherung und Effizienz. Denn sowohl Anlagen zur Erzeugung als auch zur Speicherung erneuerbarer Energie brauchen Platz und sind mit Eingriffen in den Naturraum verbunden. Wenn diese Eingriffe notwendig sind, sollte aber auch in Bezug auf den sparsamen Umgang mit der Fläche und den natürlichen Ressourcen, der größtmögliche Nutzen daraus gezogen werden.

Beim Pumpspeicherkraftwerk Dienten ging aus der Fragenbeantwortung zur technischen Beschränkung der Engpassleistung mit 14,95 MW in der Stellungnahme des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen hervor, dass die Engpassleistung des gegenständlichen Vorhabens bei Einhaltung der technischen Konzeption der Einreichplanung unterhalb des Schwellenwertes von 15 MW angesetzt ist.

Dies bedeutet, dass das Vorhaben genau auf die Grenze von 0,05 MW unterhalb des Schwellenwertes von 15 MW auf 14,95 MW hin konzipiert wurde. Auch wenn es bereits bei einer geringfügigen Veränderung des Wirkungsgrades zu einer Erreichung bzw. Überschreitung des Schwellenwertes von 15 MW kommen kann, blieb der LUA aufgrund der Rechtslage nur übrig, darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Eingriff, Boden- und Naturverbrauch, Aufwand und Nutzen, Energieeffizienz bzw. möglicher Energieausbeute eine Konzeption unter der möglichen Engpassleistung allein zur Vermeidung einer UVP in Bezug auf Nachhaltigkeit und Ressourcenverbrauch kritisch gesehen wird. (gs)

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Wasserknappheit, Beschneiung und die Grenzen des Wachstums im Alpenraum

Schigebiet Obertauern im Sommer, Foto: gs

Die Diskussion um die geplanten Ausbaumaßnahmen im Skigebiet Obertauern zeigt beispielhaft den grundsätzlichen Konflikt, vor dem die Alpen heute stehen. Einerseits wird die wirtschaftliche Bedeutung des Wintertourismus betont, andererseits geraten Natur, Landschaft und Wasserressourcen durch den Klimawandel zunehmend unter Druck. Daher ist es notwendig, sich derartige Projekte nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft anzuschauen.

Die zunehmend klimawandelbedingten schneearmen Winter stellen die Zukunft des alpinen Wintertourismus vermehrt infrage. Steigende Temperaturen führen zu kürzeren Schneeperioden und erhöhen die Abhängigkeit von technischer Beschneiung. Damit steigt auch der Bedarf an Wasser. Während Wasser, wie das diesjährige Frühjahr eindrucksvoll gezeigt hat, bereits in einigen Regionen Österreichs – auch in Salzburg – zu einer knappen Ressource wird, werden erhebliche Mengen für die Erzeugung von technischem Schnee benötigt.

Um die Versorgung mit ausreichend technisch erzeugtem Schnee sicherzustellen, müssen neue Speicherteiche errichtet oder in die Jahre gekommene erweitert werden. Diese Anlagen bedeuten nicht selten erhebliche Eingriffe in alpine Lebensräume, was zu naturschutzfachlichen Konflikten führt. Boden wird dauerhaft verändert, wertvolle Flächen gehen verloren und Landschaftsbilder werden technisch überformt.  Ähnlich verhält es sich beim Austausch bestehender Seilbahnen (siehe dazu auch in den LUA-Notizen 3/2025 zur Nachhaltigkeit in Schigebieten). Im aktuellen Fall von Obertauern soll eine bestehende Sechsersesselbahn durch eine leistungsfähigere Achtersesselbahn ersetzt werden. Direkt angrenzend im Bereich einer weiteren Bahn gibt es ähnliche Überlegungen. Gleichzeitig sind Anpassungen und Verbreiterungen von Pisten vorgesehen. Befürworter sehen darin eine notwendige Modernisierung zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit. Höhere Transportkapazitäten führen dabei zwangsläufig zu einer intensiveren Nutzung des Gebiets und erzeugen wiederum zusätzlichen Bedarf an Infrastruktur und Beschneiung. Damit entsteht faktisch eine ständige Erweiterung der touristischen Nutzung, die zu einer steten Erhöhung des Ressourcenverbrauches führt.

Die Aufgabe der LUA besteht nicht darin, wirtschaftliche Entwicklungen zu verhindern. Aber ihre Rolle ist es, die Interessen von Natur und Umwelt zu vertreten und deshalb auch auf kumulative Auswirkungen aufmerksam zu machen, die bei Einzelprojekten häufig außer Betracht bleiben. Gerade in Zeiten des Klimawandels muss die Frage erlaubt sein, ob eine fortlaufende Ausweitung technischer Infrastruktur im alpinen Raum noch zeitgemäß ist. Die zentrale Frage lautet nicht, ob Tourismus für Salzburg wichtig ist – daran besteht kein Zweifel. Die entscheidende Frage ist vielmehr, wie viel zusätzliche technische Infrastruktur ein durch Klimawandel, Wasserknappheit und Flächenverbrauch bereits belasteter Naturraum noch verkraften kann. Um beim Beispiel Obertauern zu bleiben: Neben dem Skigebiet beherbergt dieser besondere Naturraum mit dem Hundsfeldmoor eines der bedeutendsten Europaschutzgebiete Salzburgs. Dessen empfindliche Moorhydrologie bildet die Grundlage für einen ökologisch äußerst wertvollen Lebensraum, der besonders empfindlich auf Veränderungen des Wasserhaushaltes reagiert (siehe dazu auch in den LUA-Notizen 1/2025 über das Wasser für das Hundsfeldmoor und 1/2026 über die Austrocknung als Gefahr für das Hundsfeldmoor).

Die Alpen sind nicht nur Wirtschaftsraum, sondern auch Lebensraum, Wasserspeicher und Naturerbe. Angesichts von Klimawandel, Biodiversitätsverlust und zunehmendem Bodenverbrauch braucht es daher eine ehrliche Debatte über die Grenzen weiteren Wachstums. Die langfristige Attraktivität des Alpenraums wird nicht allein von immer größeren Liftanlagen, Speicherteichen und Beschneiungssystemen abhängen, sondern vor allem davon, ob es gelingt, die natürlichen Grundlagen dieses einzigartigen Lebensraums zu bewahren. (vg)

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Änderung des Campingplatz-Gesetzes – Vorwärts in die Vergangenheit?

Campingplatz in St. Martin bei Lofer, SAGIS-Online

Die Neufassung des Salzburger Campingplatzgesetzes im Jahr 2012 stand laut den damaligen Erläuterungen unter zwei wesentlichen Überschriften: „Verfahrenskonzentration“ und „Verwaltungsökonomie“. So konnte erreicht werden, dass in sämtlichen Campingplatz-Verfahren immer alle der ansonsten extra durchzuführenden Bewilligungsverfahren nach dem Bau-, Naturschutz-, Gewerbe, Forst- oder Wasserrecht gemeinsam in einem Bescheid derselben Behörde (BH) münden. Außerdem sollten die Behörden von den bis dahin vorgeschriebenen jährlichen Überprüfungen von Campingplätzen entlastet werden, indem der Inhaber des Campingplatzes selbst nur alle 5 Jahre und damit zumutbar einen Prüfbericht durch Sachverständige erstellen lässt.

Das S.CampG und seine Änderungen waren aber auch umstritten, weil es die Entwicklung von Campingplätzen zu Zweitwohnnutzungen, Parzellierungen, Erwerb von Eigentum und Vererbbarkeit einzementierte. Eigentumsähnliche Dauernutzungen widersprechen aber dem Campingwesen, das Aufenthalte nur vorübergehend zu Zwecken des Tourismus zulassen sollte. Dies ist auf jeden Fall dort besonders problematisch, wo es den öffentlichen Interessen an der Freihaltung der Seeufer vor Verbauung und Verhüttelung widerspricht.

Der vorliegende Entwurf sieht dazu folgende Änderungen des S.CampG vor:

- Mobilheime als private Wohnobjekte und begehrte (Im)mobilie sowie neuer bürokratischer Aufwand für bestimmte Campingplatz-Betreiber

Mobilheime, die nach den bisherigen Kenntnissen wie Container mit LKW antransportiert und oftmals erst vor Ort mit Rädern versehen werden, dürfen laut Gesetz auf 30% der Stellplätze eines Campingplatzes aufgestellt werden. Den Betreibern soll nun eine zusätzliche Pflicht zur Führung und jährlichen Übermittlung von Verzeichnissen, die nicht älter als ein Monat sein dürfen, über ihre Stellplätze und deren Nutzung auferlegt werden, um die Überprüfung durch die Behörden zu erleichtern. Laut Entwurf soll dies auch Rechtsgeschäfte mit Mobilheimen erleichtern und Rechtssicherheit für interessierte Käufer bieten.

- Erhöhung des Verwaltungsaufwands für Behörden durch Entfall der 5-jährigen Prüfpflicht

Gleichzeitig soll aber der Bürokratieabbau aus 2012 wieder beseitigt werden und die Überprüfung wiederum den Behörden und Amtssachverständigen aufgebürdet werden.

- Wohnmobil-Campingplätze

Diese werden als eine neue Kategorie an Campingplätzen eingeführt. Flächen dafür müssen bereits bestehen und „befestigt“ und iSd Versagungsgrunds auch „geeignet“ sein. Es fehlt jedoch eine zeitliche Festlegung für die Annahme des „Bestands“ einer Fläche. Dies ist umso gravierender, als Wohnmobil-Campingplätze nach dem S.CampG sogar bewilligungsfrei gestellt und von einer Widmungspflicht befreit werden sollen, wodurch es keinerlei Lenkungsmaßnahmen gibt:

  • Anzeige- statt Bewilligungsverfahren: 4 Wochen nach Anzeige kann der Betrieb aufgenommen werden, wenn das Vorhaben nicht mangels „Eignung“(?) versagt wird.
  • Der Entfall der Widmungspflicht lässt solche Anlagen künftig überall ohne Prüfung zu.
  • Der Entfall der Mitbeurteilung von Naturschutz und Baurecht löst die sinnvolle Verfahrenskonzentration auf und führt wieder zurück zu den früheren Einzelverfahren.
  • Der Entfall jeglicher Gestaltungsmaßnahmen bringt zum Ausdruck, dass derartige Anlagen rein technisch zur Ver- und Entsorgung ausgestaltet sein sollen.

Im Entwurf fehlende Kriterien zur Feststellung der Eignung von Flächen wurden in der Regierungsvorlage unter Bezugnahme auf die Begutachtung durch die LUA ergänzt: Ein Wohnmobil-Campingplatz soll nur außerhalb von geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten und von Bereichen der freien Landschaft in Landschaftsschutzgebieten betrieben werden können. Auch die Anzahl der max. zulässigen Wohnmobile wurde auf 12 Stück reduziert.

Der Entfall der Widmungspflicht und der Mitwirkungsrechte der Gemeinde und der Anrainer lässt allerdings befürchten, dass es dadurch insbesondere auf der lokalen Ebene zu neuen Konflikten infolge einer unkontrollierbaren Entwicklung kommen könnte.

- Fehlende touristische Wertschöpfung

Der Entfall von Gestaltungsmaßnahmen und Einrichtungen wie Sanitäranlagen zielt auf die Schaffung unattraktiver Standplätze für eine Nacht ab. Aufgrund dieses Durchreise-Charakters wie im Entwurf argumentiert, ist daher auch nicht mit einer touristischen Wertschöpfung in der Region zu rechnen. Die Zielsetzung, damit dem Wildcampen vorbeugen zu wollen, ist nur schwer mit der Realität in Einklang zu bringen. Denn genau die im Entwurf genannte Autarkie von Wohnmobilen erleichtert das Abstellen und Campieren für eine Nacht an reizvollen Orten, ohne dass dafür Infrastruktureinrichtungen nötig wären. Besteht daher zukünftig die Wahl zwischen einem rein technischen Wohnmobil-Campingplatz und dem Wildcampen, wird den neuen Campingplätzen wohl eher ausgewichen werden.

- Entfall sämtlicher Mitspracherechte

Neben Lenkungsmaßnahmen entfallen auch sämtliche Parteistellungen, Mitsprache- und Hörungsrechte der Standortgemeinde, von Nachbarn und der LUA. Künftig sollen die Standortgemeinde, der Tourismusverband und die Wirtschaftskammer Salzburg von einer Anzeige über die Errichtung eines Wohnmobil-Campingplatzes nur noch „verständigt“ werden.

- Missverständnis der Rolle der LUA im Verfahren

Das Argument, die Interessen des Naturschutzes seien auch ohne Beteiligung der LUA ausreichend berücksichtigt, spiegelt ein Missverständnis der Rollen wider: Die Sachverständigen beurteilen, die Behörden entscheiden im Sinne der Beurteilung der Sachverständigen oder entgegen ihrer Beurteilung, die LUA vertritt dabei die gesetzlichen Interessen von Natur und Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen. Die Streichung der Mitsprache als Partei ist daher nicht nur eine Entrechtung der Natur, sondern auch des Gemeinwohls. Das ergänzende Argument in der Regierungsvorlage, die behördliche Entscheidung unterliege im Übrigen einer mehrstufigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, unterliegt einem entscheidenden Denkfehler, weshalb das Argument unwirksam ist. Denn ohne Parteistellung gibt es auch kein Überprüfungs- und Beschwerderecht (siehe näher zu den Rollen in den LUA-Notizen 2/2023).

Die Novelle ist ein klassisches Beispiel einer „Über-Deregulierung“, die voraussichtlich zum Gegenteil der vorgegebenen Zielsetzungen führt. (mp)

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Es geht nicht um die EINE Haselmaus oder den EINEN Alpensalamander!

Schwarzer Apollo, Foto: vg

Immer wieder wird der Vorwurf laut, ein Projekt würde wegen eines einzigen Schmetterlings, einer einzigen Haselmaus, eines einzigen Alpensalamanders oder sonst eines geschützten Tiers verhindert. Hier muss klargestellt werden: Diese Behauptungen sind falsch.

Das Naturschutzgesetz (und auch das Jagdgesetz) regelt den Umgang mit geschützten Tierarten in den Bestimmungen zum Artenschutz. Die Auswahl, welche Tierarten geschützt sind, ob in Landesgesetzen oder EU-Richtlinien, erfolgt einerseits über den Gefährdungsgrad der Arten, bspw. über die Einstufung in der Roten Liste. Denn Arten mit hohem Gefährdungsgrad sind entsprechend selten und/oder haben rückläufige Bestände. Bei einem Verlust sind diese Arten nicht ersetzbar. Andererseits sind aber auch Arten geschützt, die als Indikatoren für die ökologische Wertigkeit ihrer Lebensräume gelten, bspw. Vogelarten, Fledermäuse oder Libellen.

In Naturschutzverfahren ist auch niemals nur ein Individuum betroffen, denn damit wäre die Art im Projektgebiet ohnedies schon am Aussterben. Allerdings sind Tiere im Gegensatz zu Pflanzen mobil, sie haben oft eine versteckte Lebensweise oder sind nachtaktiv, eben wie Haselmaus und Alpensalamander. Solche Arten sind daher nicht einfach nachzuweisen und benötigen oft spezielle Erhebungsmethoden oder gezielte Kartierungen zu den Aktivitätszeiten und unter ganz bestimmten Wetterbedingungen. Solche Arten erfordern bei der Erhebung daher auch Spezialkenntnisse und das richtige „Gespür“. Selbst unter optimalen Voraussetzungen werden oft nur einzelne Tiere nachgewiesen, eine Reduktion von Begehungen zur Aufwandsminimierung oder die Kartierung mehrerer Artengruppen führt oft dazu, dass „schwierige“ Arten übersehen werden. Generell schwer nachweisbar sind beispielsweise Amphibien im Landlebensraum, die oft nur zufällig gefunden werden. Die Praxis zeigte, dass bei Absiedlungen mit Zaun-Kübel-Methode in vielen Fällen das Vielfache an Individuen gefangen wurde. Oft wurden auch zusätzliche Arten gefunden, die selbst bei der gezielten Kartierung zuvor nicht nachgewiesen werden konnten.

Neben den seltenen Arten spielen für die Erhaltung der Biodiversität und generell einer lebenswerten Umwelt weitere Artenschutzkonzepte eine wichtige Rolle:

  • Charakterarten sind typische Tierarten bestimmter Lebensräume oder Lebensraumkomplexe, wie der Feldhase in der Kulturlandschaft oder der Pirol für Auwaldbestände. Das Vorkommen von Charakterarten ist besonders relevant in FFH-Lebensraumtypen der Europaschutzgebiete.
  • Schirmarten sind Arten, deren Vorkommen häufig als Hinweis auf Vorkommen einer Reihe weiterer Tierarten zu werten ist. Gutes Beispiel ist das Auerhuhn, das sehr komplexe Lebensraumansprüche stellt und strukturreiche Bergwälder besiedelt. In seinem Gefolge sind Schwarz- und Dreizehenspecht, Raufuß- und Sperlingskauz sowie zahlreiche andere Tierarten zu erwarten.
  • Zielarten: Bei der Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen für geschützte Tierarten ist daher generell davon auszugehen, dass die Maßnahmen sich nicht nur auf die eine Haselmaus, den einen Kammmolch oder die eine sonstige Art auswirken. Denn die gesetzlich geschützten Tierarten sind auch Zielarten des Naturschutzes, sie repräsentieren viel mehr als die primär zu schützende Tierart und die Schutzmaßnahmen bewirken in der Regel auch positive Effekte für zahlreiche weitere Arten und Lebensräume. (sw)
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Bedeutendes Alpensalamandervorkommen im Bereich der geplanten Zuwegung zum Windsfeld

Windsfeld-Begehung, Foto: vg

Am 03.07.2026 führten Vertreter der LUA eine erneute Begehung im Bereich des beantragten Windparks Windsfeld durch. Ziel war es ergänzende Erkenntnisse zum Naturzustand, insbesondere im Bereich der geplanten Zuwegung, zu gewinnen. Dabei konnten wertvolle neue Erkenntnisse zur Ausprägung und ökologischen Ausstattung der vom Vorhaben betroffenen Wald- und Kampfzonenlebensräume gewonnen werden. Die Bestände zeichnen sich durch eine hohe Strukturvielfalt und einen besonders artenreichen Unterwuchs aus, was ihre hohe ökologische Wertigkeit unterstreicht.

Aus zoologischer Sicht brachte die Begehung vor allem neue Erkenntnisse zum Vorkommen des streng geschützten Alpensalamanders. Das vom Projektwerber beauftragte Planungsbüro hatte in seinem Fachbeitrag noch festgestellt, dass auf den Eingriffsflächen lediglich eine sehr geringe Vorkommenswahrscheinlichkeit bestehe und eine Beeinträchtigung der Art ein „äußerst seltenes Ausnahmeereignis“ wäre. Diese Einschätzung wurde von der LUA von Beginn an kritisch hinterfragt.

Die aktuellen Geländeerhebungen zeichnen nun ein deutlich anderes Bild: Mehrere adulte Alpensalamander konnten unmittelbar entlang der geplanten Straßentrasse nachgewiesen werden. Ausgerechnet jener Bereich, in dem die künftige Zufahrt mit erheblichen Böschungseinschnitten entlang des orografisch rechten Taleinhanges errichtet werden soll, weist eine besonders hohe Habitatqualität für die Art auf. Charakteristisch sind die hochstaudengeprägten, mit Grünerlen, Latschen und Felsen durchsetzten Bestände im Oberhang sowie die artenreichen Lärchen- (Zirben-) wälder im Unterhang. Darüber hinaus wurden hier mehrere Individuen des Grasfrosches im Landlebensraum sowie weiters zahlreiche Larven in den am Windsfeld gelegenen Gewässern beobachtet. Diese Nachweise bestätigen die Bedeutung der Gewässer als Fortpflanzungslebensräume sowie der angrenzenden Waldflächen als Landlebensraum und Wanderkorridor für Amphibien [1].

Die Ergebnisse stützen die von der LUA wiederholt geäußerten Bedenken, dass sowohl die Errichtung als auch der spätere Bestand der Zufahrtsstraße mit einem hohen Tötungsrisiko für den streng geschützten Alpensalamander sowie weitere Amphibienarten verbunden sind. Die Größenordnung der zu erwartenden Auswirkungen wird auch durch aktuelle Erfahrungen aus einer laufenden Absiedlung verdeutlicht: Auf einer lediglich wenige hundert Quadratmeter großen Fläche konnten innerhalb kurzer Zeit bereits mehr als 20 Individuen des Alpensalamanders abgesiedelt werden. Bei der dazugehörigen Erhebung konnten lediglich zwei Adulte außerhalb des Eingriffsgebietes nachgewiesen werden. Die für die geplante Zuwegung zum Windsfeld in Anspruch genommenen Flächen sind um ein Vielfaches größer (mehrere ha). Gleichzeitig ist aufgrund der steilen, unwegsamen Hanglage eine Absiedlung der betroffenen Bereiche praktisch nicht durchführbar.

Insgesamt untermauern die aktuellen Erhebungen einmal mehr den hohen ökologischen Wert des Gebietes. Zugleich verdeutlichen sie, wie entscheidend sorgfältig geplante Erhebungen mit geeigneter Methodik und zum artspezifisch richtigen Erhebungszeitpunkt sind, um das tatsächliche Vorkommen geschützter Arten zuverlässig zu erfassen und naturschutzfachliche Bewertungen auf eine belastbare Grundlage zu stellen. (vg)

[1] Aktuelle Erhebungsergebnisse am Windsfeld auf Observation.org 

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