LUA-Notizen 2/2025
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LUA-Notizen

LUA-Notizen 2/2025

In diesem Newsletter

■ Editorial

■ Auf- und Abstieg des Naturschutzes – Verbesserungen und Verschlechterungen im Salzburger Naturschutzgesetz – ein historischer Überblick

■ Die letzten Galeriewälder – seit 2025 ohne Lebensraumschutz

■ Gewässerrenaturierungen in Salzburg – Mehr als nur der Fluss: Die Bedeutung terrestrischer Lebensräume

■ Dauerhafte Eingriffe erfordern dauerhaft wirksame Ausgleichsmaßnahmen - Doch was zeigt die Praxis?

■ Amphibienschutzanlagen im Bundesland Salzburg

Editorial

Gishild Schaufler
Foto: © Gishild Schaufler

Wir befinden uns in einer Epoche, in der Naturschutz als Bremser und lästig angesehen wird. Durch gesteigerten Individualismus entgeht uns auch immer mehr die Berücksichtigung der Auswirkung unseres Handelns auf unsere Mitmenschen und Nachkommen. So werden derzeit Errungenschaften aus der Vergangenheit wieder zurückgenommen, die die Natur vor dem zunehmenden Nutzungsdruck zu schützen versuchten. Bei dem trotzdem erfolgten Verlust zahlreicher Lebensräume und Arten darf nicht übersehen werden, dass ohne die alten Schutzbestimmungen heute wahrscheinlich noch viel mehr unwiederbringlich verschwunden wäre.

Mit zunehmenden Flächenverbrauch und Beharren der Gesellschaft in ihrem Wachstumsbestreben, das mit Landschaftsverbrauch gekoppelt ist, fühlt sich die Wirtschaft durch die Begrenztheit der Fläche immer mehr eingeschränkt. Mit ausdauernder Lobbyarbeit schaffte sie es, viele Bemühungen unserer Vorgänger zunichte zu machen, wie die Zusammenstellung im folgenden Artikel über Auf- und Abstieg des Naturschutzes zeigt.

Daraus folgt die erschreckende Erkenntnis, dass es seit den 2000er Jahren fast nur Verschlechterungen für die Natur gegeben hat. Zuletzt erfolgte insbesondere die Aufhebung des Lebensraumschutzes im Bauland sowie von Trocken- und Magerstandorten im Herbst 2024 (siehe dazu LUA-Notizen Artikel über die letzten Blumenwiesen 2/2024), der Entfall des Schutzes der Galeriewälder (siehe Artikel über die Galeriewälder) Anfang 2025, zusammen mit einer Reihe von Verlusten von Vertretungsrechten der LUA (siehe Artikel über Auf- und Abstieg des Naturschutzes).

Das absurde ist der Zeitpunkt, zu dem aufgrund des Artensterbens und der notwendigen, aber schwierigen und teuren Renaturierungen (siehe Artikel über Gewässerrenaturierungen) das Gegenteil der Fall sein müsste. Zudem wurden auch Ausgleichspflichten zurückgenommen, obwohl diese ohnedies bisher mit Abstand den ursprünglichen Zweck nicht erreichen konnten (siehe Artikel über Ausgleichsmaßnahmen), insgesamt zu einer überwiegenden Verbesserung der Natur zu führen. Artenschutzmaßnahmen bei Projekten werden nach wie vor belächelt oder als zu teuer verschrien, obwohl sie – gut geplant – zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation führen können (siehe Artikel über Amphibienschutzanlagen).

Daher ist es wichtig, endlich den Wert der Natur für die menschliche Lebensgrundlage anzuerkennen, mehr Transparenz und Kostenwahrheit des Naturverbrauchs bei Projekten und damit auch Akzeptanz des Naturschutzes zu erreichen. Denn die kostenlose Nutzung von Allgemeingütern, wie wir es bei der Natur gewohnt sind, birgt das Risiko der Übernutzung.

Daher ist es notwendig, endlich den Wert der Natur und die Kosten ihres Verbrauchs zu erkennen und dem Verursacher bzw. Nutznießer zuzuteilen, um auch die vermeintliche Wirtschaftlichkeit gewisser Maßnahmen nicht zu verfälschen und das notwendige Kapital der Natur für unsere Lebensgrundlage zu erhalten (siehe dazu auch LUA-Notizen Editorial über die Wertschöpfung der Natur 1/2024). Denn es ist unverantwortlich die Kosten des Naturverbrauchs der Allgemeinheit und unseren Nachkommen aufzubürden.

Gishild Schaufler, August 2025

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Auf- und Abstieg des Naturschutzes – Verbesserungen und Verschlechterungen im Salzburger Naturschutzgesetz – ein historischer Überblick

Foto: Gishild Schaufler

Verbesserungen im Lauf des 20. Jahrhunderts

Naturschutz in Salzburg hat eine lange Tradition. Bereits 1929 erfolgten Schutzbestimmungen für Tiere und Pflanzen im ersten Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG). In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde immer offensichtlicher, dass die Natur mehr vor dem zunehmenden Nutzungsdruck geschützt werden muss. Die Erkenntnis, dass viele Arten und Lebensräume bedroht waren, führte zu einer Stärkung des Schutzes.

  • Bereits im NSchG 1977 wurden die auch heute noch bekannten Schutzgebiete festgelegt (Naturdenkmäler, Geschützte Landschaftsteile, Landschafts- und Naturschutzgebiete) und der Artenschutz für Tiere und Pflanzen weitergeführt.
  • Die Erkenntnis, dass der Schutz von bestimmten Gebieten und Arten alleine nicht ausreicht und die Natur im Verfahren einen Ausgleich durch ein Gegengewicht zum Antragsteller braucht, führte in den 1980er Jahren zur Einrichtung der Landesumweltanwaltschaft, wie Dr. Erik Loos in seinem Kommentar zum NSchG 1993 schrieb: „Diese soll im Sinne des Natur- und Umweltschutzes ein Gleichgewicht zu den in einem konkreten Verfahren seitens der Antragsteller geltend gemachten Interessen herbeiführen.“ [Dr. Erik Loos, Kommentar zum NSchG 1993, S. 15]
  • Mit dem NSchG 1993 wurde auch außerhalb von Schutzgebieten landesweit ein Lebensraumschutz für Moore, Feuchtbiotope, Trocken- und Magerstandorte sowie die Bewilligungspflicht für schwere Eingriffe in die Natur mit Bodenverwundungen im Bereich von Seilbahnen, Pistenbauten, Golfplätzen, Beschneiungsanlagen und Wegen eingeführt. „Die ständig wachsende Inanspruchnahme der Landschaft hat diese so stark belastet, zerrissen und verarmen lassen, daß die letzten noch als naturnah anzusprechenden, oft isolierten Landschaftsreste auch dann, wenn sie zu Schutzgebieten erklärt worden sind, kaum ihre Funktion erfüllen. …  Nur durch einen landesweiten Schutz besonders gefährdeter Biotope sowie die Einführung einer landesweiten naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht für besonders gravierende Eingriffe in die Landschaft kann der weiteren Zerstörung des Landschaftsraumes Einhalt geboten und die notwendige Vernetzung naturgegebener Strukturen einigermaßen gewährleistet werden.“ [Dr. Erik Loos, Kommentar zum NSchG 1993, S. 16]
  • Um allerdings doch mehr Eingriffe zu ermöglichen wurde 1993 zusätzlich zur seit 1977 eingeführten Interessenabwägung gegen andere öffentliche Interessen (siehe dazu LUA-Notizen-Artikel über die öffentlichen Interessen und deren Abwägung 2/2023) die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung unter Ausgleichsmaßnahmen eingeführt. Da diese jedoch zu weit ging, wurde sie mit dem NSchG 1999 novelliert, sodass der Möglichkeit, eine Bewilligung unter Ausgleichsmaßnahmen zu erhalten, wieder Grenzen gesetzt wurden.

Verschlechterungen im 21. Jahrhundert

Trotz der Schutzbestimmungen und der aufgrund des EU-Beitritts notwendig gewordenen Anpassungen an EU-Recht (Ausweisung von Europaschutzgebieten, Artenschutz und Beteiligungsrechte von NGOs) stieg der Landschaftsverbrauch aber immer weiter an. Zahlreiche Lebensräume und Arten konnten nicht gerettet werden und die Lage verschlechtert sich weiter. Ohne Schutz würde es aber wahrscheinlich noch schlimmer aussehen. Flächen sind begrenzt, weshalb auch mit Ausgleichsmaßnahmen insgesamt keine Verbesserung des Gesamtzustands erreicht werden konnte (siehe dazu auch den Artikel über Ausgleichsmaßnahmen).

Wirtschaft und Landwirtschaft hingegen fühlten sich aber immer mehr eingeschränkt und schafften es durch ausdauernde Lobbyarbeit, viele Bemühungen unserer Vorgänger zunichte zu machen und erreichten damit, dass in den Novellierungen der letzten 20 Jahre einige Errungenschaften im Naturschutz wieder zurückgenommen wurden.

  • Im Jahr 2007 wurde der Schutz der Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte auf eine Mindestgröße ab 2.000 m² beschränkt.
  • Im Jahr 2013 wurden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie von der Ersatzleistungspflicht ausgenommen. Dieser Ersatz diente bis dahin als Ausgleich für Eingriffe in die Natur, wie sie z.B. Wasserkraftwerke an naturnahen Fließgewässern durch Unterbrechung des Fließkontinuums und Verlust der Uferstrukturen bewirken.
  • Bei der Novelle 2016 folgte die Erweiterung des vereinfachten Verfahrens ohne Parteistellung der LUA, die Freistellung von der Bewilligung bei Vergrößerungen von Camping-, Golf-, Lager-, Abstellflächen, Parkplätzen, Motorsportanlagen bis 2.000 m² und die Möglichkeit anstatt der notwendigen faktischen Ausgleichsmaßnahmen Geldbeiträge für Sammelprojekte zu leisten.
  • Im Zuge der Novelle 2019 wurde der Lebensraumschutz für neu entstandene Biotope auf gewidmetem Bauland aufgehoben, wenn sie nicht schon vor 2008 vorhanden waren. Ebenso fiel der Schutz für Lebensräume, die aufgrund des Vertragsnaturschutzes entstanden sind.
  • In der Novelle 2024 wurden Bestimmungen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energie eingeführt, die jedoch weitgehende Benachteiligungen für die Natur beinhalten. Der Lebensraumschutz in Beschleunigungsgebieten wurde ohne Verpflichtung zur Kompensation aufgehoben. Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen für Erneuerbare-Energie-Anlagen wurden aus der Bewilligungs- in die Anzeigepflicht überführt. Zudem wurde der LUA das Revisionsrecht an den VwGH (Zugang zum Höchstgericht) in Verfahren zu Erneuerbarer Energie entzogen (siehe dazu LUA-Notizen Artikel über die Naturschutz-Gesetznovelle für Erneuerbare Energien 1/2024).
  • Vollkommen unabhängig von der Verfahrensbeschleunigung für den Ausbau Erneuerbarer Energien wurde 2024 der Schutz für Trocken- und Magerstandorte weiter eingeschränkt auf Flächen mit einem Deckungsgrad der Magerkeitszeiger von 75% (im Gegensatz zu früher 50%). Mit der verbleibenden notwendigen Mindestgröße von 2.000 m² verloren damit 80% dieser Flächen ihren bisherigen Schutz (siehe dazu LUA-Notizen Artikel über die letzten Blumenwiesen 2/2024).
  • Im Jahr 2025 folgte sodann die Gesetzesnovelle mit dem Entfall weitreichender Vertretungsrechte der Natur. Die Parteistellung der LUA wurde für Landschaftsschutzgebiete, Artenschutzkonzepte in Feststellungsverfahren und für Anzeigeverfahren (z.B. bei Heckenentfernungen, Geländeveränderungen auf Almen und in Alpinregionen, Handymasten, Infrastruktur für Erneuerbare Energie) gestrichen. Zudem wurde der LUA das Revisionsrecht an den VwGH (Zugang zum Höchstgericht) in sämtlichen noch verbleibenden Verfahren genommen (siehe dazu LUA-Notizen Artikel über die Streichung von Mitspracherechten der Natur 3/2024).
  • Als einzige Verbesserung wurden 2025 Felssteinbiotope größer 10 m³ im Offenland in den Lebensraumschutz aufgenommen.
  • Gleichzeitig wurden 2025 aber die Galeriewälder (saumartige Uferwälder an fließenden Gewässern, Seen und Sümpfen) aus dem Schutz genommen (siehe dazu den folgenden Artikel über die Galeriewälder).

Fazit

Aus dieser Zusammenstellung folgt die erschreckende Erkenntnis, dass es in der letzten Zeit fast nur Verschlechterungen für die Natur gegeben hat, obwohl aufgrund des Artensterbens und der länger werdenden Roten Listen eigentlich das Gegenteil der Fall sein müsste. Die Bedeutung der Biodiversität für das Wohlergehen der Menschheit ist zwar mittlerweile bekannt, aber wird trotzdem gerne ignoriert, wenn es um die kurzfristige Gewinnmaximierung geht. Dies zeigt auch der Jubel, der über die Einschränkungen des Schutzes der Natur und ihrer Vertretung in Aussendungen von WKS und IV zu lesen war.

Trotzdem bleibt zu hoffen, dass auch die Wirtschaft den Irrtum endlich erkennt, dass die Natur den Menschen nicht braucht, aber der Mensch die Natur und dass es ohne Natur weder Wirtschaft noch Wohlstand einer Gesellschaft gibt. Auch in Hinblick auf die Renaturierungsverordnung müsste längst klar sein, dass Vorsorge günstiger ist als Nachsorge. Deshalb müssen wir das Pendel wieder in Richtung mehr Schutz lenken, solange noch etwas übrig ist. (gs)

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Die letzten Galeriewälder – seit 2025 ohne Lebensraumschutz

Begleitgehölz an der Lammer, Foto: Gishild Schaufler

Galeriewälder, Schutz und Aufhebung

Galeriewälder sind saumartige Uferwälder an fließenden Gewässern, Seen und Sümpfen. Sie standen seit der Einführung des Lebensraumschutzes 1993 unter Schutz. Doch mit der letzten NSchG-Novelle wurde dieser nach mehr als 30 Jahren wieder aufgehoben. Dies aber nicht deshalb, weil Galeriewälder sich etwa erholt, wieder zugenommen hätten oder nicht mehr schützenswert wären. Sondern weil laut Erläuterungen der Begriff zu unbestimmt gewesen sei und nur ein bachbegleitendes Gehölz beschrieben hätte.

Geschützt sind jetzt weiterhin nur mehr Begleitgehölze an Gewässern im Ausmaß von einem höchstens zehn Meter breiten Streifen des Bewuchses (§ 5 Z 5 NSchG). Der ebenfalls bisher geschützte Galeriewald ging aber darüber hinaus. Er steht zwar, ebenfalls wie das Begleitgehölz, in funktionaler Verbindung mit (Fließ-)Gewässern, stellt jedoch einen größeren Wald-Lebensraum dar. Abweichend von sonstigen Wäldern bietet dieser besondere Lebens-Bedingungen. Aufgrund der Verzahnung mit dem Gewässer bildet dieser Waldtyp Lebensräume für zahlreiche geschützte Arten durch das speziell feuchte Klima (z.B. auch in Schlucht- und Auwäldern) sowie wichtige Migrationsachsen entlang von Gewässern, die in einem höchstens 10 m breiten Streifen kaum möglich sind. Die vom Aussterben bedrohte Äskulapnatter ist z.B. auf solche breiteren Galeriewälder entlang von Gewässern für die Arterhaltung und als Ausbreitungskorridor ebenso angewiesen wie Amphibien, Fledermäuse, Vögel usw. Nicht umsonst stellen Galeriewälder einer unserer artenreichsten Lebensräume dar.

In der Begutachtung zum Gesetzesentwurf warnte die LUA bereits, dass es zukünftig möglich wird, gewässerbegleitende Wälder bis auf einen 10 m breiten Streifen zum Gewässer hin ohne naturschutzrechtliche Bewilligung zu entfernen und einer anderen Nutzung und Bewirtschaftung zuzuführen. Dies würde nicht nur zu einer (weiteren) Verarmung der Landschaft führen, sondern vor allem auch zu einer Vernichtung gewässergebundener Lebensräume für besonders darauf angewiesene Tier- und Pflanzenarten. Deshalb ist die Begründung in den Erläuterungen auch nicht nachvollziehbar und kann die Aufhebung auch nicht durch das Argument des höheren Aufwands für den Schutz gerechtfertigt werden.

Folgen für die letzten Grauerlenwälder

Die ersten Folgen wurden bereits durch die nun im August 2025 erfolgte Einstellung eines seit 2013 andauernden Verfahrens sichtbar, bei der es um die widerrechtliche Rodung einer Grauerlenau ging. Da es sich um einen geschützten Galeriewald handelte, erteilte die Behörde 2016 einen Wiederherstellungsauftrag. Dagegen erhob der Verpflichtete Beschwerde, die jedoch vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde (LVwG-Erkenntnis Zahl 405-1/112/1/15-2017). Somit war die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Grauerlenau rechtskräftig und bis 2018 umzusetzen.

Der Verpflichtete hatte aber zwischenzeitig einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Rodung mit Ausgleichsmaßnahmen gestellt. Die LUA sprach sich damals gegen eine Bewilligung aus, weil bereits der großflächige Grauerlenwald am Ostufer des Bachs zerstört und der restliche noch vorhandene großflächige Grauerlenbestand gefährdet waren. Im restlichen Tal waren bereits umfangreiche Grauerlenbestände gerodet und in landwirtschaftliche Flächen umgewandelt worden, sodass es sich um den letzten großflächigen Grauerlenwald im betroffenen Tal handelte.

Nun wurde von der Behörde im August 2025 mitgeteilt, dass das Wiederherstellungsverfahren aufgrund geänderter Schutzbestimmungen und des Hochwasserereignisses 2023 eingestellt, der Bescheid daher nicht vollstreckt sowie der Antrag auf nachträgliche Bewilligung obsolet werde. Als Begründung wurde die Aufhebung des Schutzes des Galeriewaldes durch die Gesetzesnovelle, die neue Hochwasserzonierung nach der der Bereich außerhalb des HQ30s liegt und das Hochwasser 2023, das Teile des ursprünglich vorhandenen Bewuchses zerstörte, angegeben.

Dieser Fall kann sicher als ein schlechtes Beispiel für ein langes Verfahren herangezogen werden, das nun durch den Verlust des Schutzes vereinfacht und beschleunigt wurde. Doch wäre für Natur und Gesellschaft eine Verfahrensbeschleunigung durch konsequente Durchsetzung von Schutzbestimmungen zum Erhalt der letzten Grauerlenwälder im betroffenen Tal wohl besser gewesen. Die Belohnung widerrechtlich handelnder Personen durch Gesetzesänderungen ist jedenfalls ein falsches Signal und wird sicher nicht zu mehr Akzeptanz von Naturschutzbestimmungen führen. (gs)

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Gewässerrenaturierungen in Salzburg – Mehr als nur der Fluss: Die Bedeutung terrestrischer Lebensräume

Mur-Renaturierung und Freizeit-Infrastruktur, Foto: Verena Gfrerer

Renaturierungen von Fließgewässern haben in den letzten Jahren in Österreich und im Bundesland Salzburg erfreulicherweise an Bedeutung gewonnen.

Im Zuge eines Praktikums bei der LUA erfolgte eine Erhebung zu Gewässerrenaturierungen im Bundesland Salzburg durch Stefan Pichler. Dazu standen vor allem unmittelbar öffentlich zugängliche Unterlagen sowie Akten der Landesumweltanwaltschaft Salzburg zur Verfügung. Die Ergebnisse zeigen, dass sich die Maßnahmen hauptsächlich auf hydromorphologische Aspekte konzentrieren, also wasserbauliche und aquatische Faktoren. Terrestrische Gewässerbegleiträume werden in den diversen Projektunterlagen zwar teilweise erwähnt, sind aber zumeist auf das Konzept der natürlichen Sukzession, also die selbstständige Entwicklung standorttypischer Vegetation, und den Erhalt oder die Wiederbepflanzung schmaler Ufergehölzstreifen begrenzt. Als ein zentrales Hemmnis lässt sich die Flächenverfügbarkeit erwähnen, die Ausweitungen sowie Auenanbindungen limitiert.

An Gewässer angrenzende terrestrische Biotope, von denen in Salzburg bereits sehr viele der Bebauung, der Landwirtschaft oder der Ausweisung und dem Bau von Gewerbegebieten zum Opfer gefallen sind, stellen wichtige und daher oftmals geschützte Lebensräume dar. Dazu zählen vor allem Feucht- und Nasswiesen, aber auch Ufergehölze, die allerdings nur bis zu einem maximalen Streifen von 10 m geschützt sind. Diese schmalen Streifen können die früher in Salzburg vermehrt vorkommenden ausufernden Auwälder nicht ersetzen. Zudem sind Auen in Salzburg durch das Naturschutzgesetz nicht geschützt und Galeriewälder sind mit der Novelle vom 1.1.2025 aus dem Schutz gefallen (siehe dazu den vorherigen Artikel über die Galeriewälder). Dabei tragen vor allem Auenwälder, aber auch Ufergehölze wesentlich zum Funktionieren vernetzter Ökosysteme bei.

Wie zuvor erwähnt liegt der Fokus der in Salzburg erfolgten Renaturierungsmaßnahmen in der Praxis auf dem Gewässerlauf selbst. Vormals verbaute Ufer werden restrukturiert und die kanalisierten Flüsse an ausgewählten Stellen, an denen es meist in langen mühsamen und teuren Verhandlungen gelungen ist, Flächen verfügbar zu machen, wieder aufgeweitet. Im Rahmen der 42 analysierten Renaturierungsprojekte, die zwischen 1989 und 2024 umgesetzt wurden, zählten Uferabflachungen, die Initiierung von Nebenarmen sowie die Anlage von Schotterinseln zu den am häufigsten realisierten Maßnahmen. Uferrestrukturierungen wurden laut der Erhebung in fast allen Fällen umgesetzt. Naturnahe Aufweitungen wurden in 40 Fällen genannt.

Bis in die 1980er-Jahre dominierte die Auffassung, dass nur ein begradigter und gezähmter Fluss dem Hochwasserschutz dienen könne. Heute ist jedoch klar, dass weite und unbebaute Überflutungsflächen, sogenannte Retentionsflächen, einen wichtigen Beitrag zum Hochwasserschutz leisten. Auch führen diese neuen, naturnah geplanten Überflutungsflächen zu einer Verbesserung der ökologischen Gewässer- und Umlandvernetzung.

Ökologische Maßnahmen sind in Salzburg allerdings eng verzahnt mit technischen Maßnahmen zum Hochwasserschutz (Dämme, Rückhaltebecken oder Geländeanhebungen). Nur fünf der betrachteten Projekte wurden unter einer rein ökologischen Betrachtungsweise rehabilitiert, darunter die Wiederherstellung zweier Mäanderbereiche an Mur und Enns. Außerdem wird bei Projekten oftmals großer Wert auf den Erhalt oder die Etablierung von Naherholungsräumen gelegt, die von der Bevölkerung direkt genutzt werden können. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Radwege, Zugänge oder Sitzmöglichkeiten. Zwar ermöglichen diese das hautnahe Erleben der wiederhergestellten Flusssysteme, bergen aber auch das Risiko, die Ziele des Naturschutzes zu konterkarieren. Diese Infrastrukturmaßnahmen können sensible Lebensräume belasten und Rückzugsräume oder Wanderkorridore für empfindliche Arten einschränken.

Ein wichtiger Punkt ist, dass gewässernahe Lebensräume vor allem dort berücksichtigt werden, wo sie primäres Ziel der Maßnahmen sind. Ein Beispiel hierfür sind die großen Auen des Bundeslands. In Salzburg finden sich zwei LIFE-Projekte an Salzach und Enns, die explizit die Renaturierung von Fließgewässern und Auen in den Mittelpunkt stellen. Aber auch im oberen Mureinzugsgebiet und im Tennengau (z.B. Taugl & Lammer) bestehen kleine Auenflächen.

Sind also Auen im unmittelbaren Umfeld der Flussrenaturierungen vorhanden, so wollen die getroffenen Maßnahmen die Wiederanbindung des Flusses und seiner Nebengewässer an die typischen Waldsysteme fördern. An auenfreien Abschnitten liegt der Fokus hingegen zumeist auf der kleinflächigen Wiederherstellung, Aufweitung oder der Förderung einer eigendynamischen Entwicklung der Ufer. Bei künftigen Projekten wäre es daher besonders wichtig, terrestrische Begleitlebensräume im Bereich der 30-jährigen Hochwasser zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür sind allerdings ausreichend große Flächen. Daraus wird deutlich, dass das große Potential von Renaturierungen nur dann ausgeschöpft wird, wenn sie über den Gewässerlauf selbst hinausreichen. (stp)

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Dauerhafte Eingriffe erfordern dauerhaft wirksame Ausgleichsmaßnahmen - Doch was zeigt die Praxis?

Speicherteichbau Himmelleitboden (2016), Foto: Sabine Werner

Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgütern des Naturschutzgesetzes bewirkt, führt dies zu einer naturschutzfachlich negativen Beurteilung. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass eine Maßnahme versagt wird. Denn in einem solchen Fall sieht das Naturschutzgesetz mit dem § 51 eine Bewilligungsmöglichkeit über die Vorschreibung von sogenannten Ausgleichsmaßnahmen vor. Dabei ist gesetzlich vorgesehen, dass diese Ausgleichsmaßnahmen das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt wesentlich verbessern und dabei auch die nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs erheblich überwiegen müssen.

Generell ist es sinnvoll, Beeinträchtigungen der Natur auszugleichen. Ähnliches kennen wir auch aus dem Forstgesetz mit den Ersatzaufforstungen für Rodungen. Hat aber die nunmehr seit über 30 Jahren geltende Ausgleichsregelung im Naturschutz zu einem „mehr“ an Natur geführt? Dies müsste sie eigentlich, wenn das nach dem Gesetz erforderliche Überwiegen – vorgesehen ist der Faktor zwischen Eingriff und Ausgleich von 1:1,3 – immer gewährleistet wäre.

In der Praxis besteht der Ausgleich aber oft nur aus einmaligen Maßnahmen zur Verbesserung eines Lebensraumes. Beliebt sind dabei beispielsweise Entbuschungen auf zuwachsenden Moorflächen im Wald oder Schwendmaßnahmen auf Magerstandorten. Damit lassen sich kurzfristig durchaus wesentliche Verbesserungen für viele Tier- und Pflanzenarten bewirken. Denn die Freistellung fördert lichtliebende Pflanzenarten, verbessert die Sonneneinstrahlung und erhöht generell den Strukturreichtum. Durch die natürliche Sukzession besitzt eine solche Einmalpflege aber ein „Ablaufdatum“ und nach einem Jahrzehnt ist die Verbesserung oft kaum noch spürbar und die Fläche wieder zugewachsen. Ganz im Gegensatz zu den dafür bewilligten Eingriffen. Denn diese Beeinträchtigungen oder Zerstörungen sind in der Regel von Dauer, man denke nur an großflächige Schneiteiche, Unterbrechung des Hangwasserzuges durch Straßen oder Gebäude und sonstige Flächenversieglungen. Diese Maßnahmen bleiben zumeist dauerhaft bestehen, auch wenn die jeweilige Ausgleichsmaßnahme ihre Wirkung längst verloren hat.

Das Argument, dass solche einmaligen Ausgleichsmaßnahmen ja für zukünftige Eingriffe bzw. in neuen Verfahren wieder zur Verfügung stehen und erneut aktiviert werden könnten, hinkt. Denn in diesem Fall wird die Fläche mit positiven Wirkungen für die Natur nicht mehr, sondern bleibt mit der neuen Maßnahme bestenfalls gleich, ganz im Gegensatz zu den beeinträchtigten oder durch Verbauung für die Natur gänzlich verlorenen Flächen, die immer mehr werden. Diese Bilanz zeigt aber klar, dass nur befristet wirksame Verbesserungen in der Natur einen dauerhaft wirksamen Eingriff nicht ausgleichen oder gar wesentlich überwiegen können. (sw)

Moor-Entbuschung als Ausgleichsmaßnahme, Foto: Gishild Schaufler
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Amphibienschutzanlagen im Bundesland Salzburg

Neben dem generellen Lebensraumverlust ist besonders die Zerschneidung der Lebensräume durch Straßen bzw. Verkehrswege für wandernde Amphibien ein großes Problem. Tausende Tiere kommen bei ihren jährlichen Wanderungen auf den Straßen ums Leben. Im Bundesland Salzburg werden derzeit insg. 34 Amphibienwanderstrecken betreut. Dabei werden zeitig im Frühjahr mobile Froschzäune aufgestellt und von freiwilligen Helfenden betreut. Alternativ zu den sehr betreuungsaufwändigen mobilen Zäunen gibt es sogenannte dauerhafte Amphibienschutzanlagen. Darunter versteht man eine in den Straßenkörper integrierte technische Vorrichtung (Tunnel-Leitanlage), die es insb. Amphibien aber auch zahlreichen anderen bodenbewohnenden Kleintieren ermöglichen soll, Straßen gefahrlos zu queren.

Anfang der 1990iger Jahre wurde die erste Tunnel-Leitanlage in Salzburg im Bereich der B 99 Katschbergstraße (Lungau) errichtet. Diese zeigte bereits nach einigen Jahren erste bautechnische Mängel, weshalb sie 2015 saniert werden musste. Mittlerweile gibt es im Bundesland 15 solcher Anlagen. Die derzeit aktuellste sowie technisch modernste Anlage befindet sich in Kaprun (Zufahrtsstraße Speicherkraftwerg Limberg III, Abb. 1).

Der große Vorteil solcher Anlagen ist, dass sie direkt in den Straßenkörper integriert werden können und damit im Vergleich zu den mobilen Zäunen eine dauerhafte Durchgängigkeit gewährleisten. Der Nachteil ist, sie sind teuer. Um sie in einem guten Zustand zu halten, benötigt es zudem eine gewissenhafte und nachhaltige Pflege.

Theoretisch können die meisten bestehenden Straßen mit solchen Anlagen nachgerüstet werden, sofern aus technischer und/oder topografischer Sicht nichts dagegenspricht. Beim Straßenneubau gilt es, diese Problematik grundsätzlich zu vermeiden, indem im Vorfeld der Planung sensible Lebensräume ausgespart bleiben. Sollte dies nicht vermeidbar sein, ist zu bedenken, dass die Errichtung einer solchen Anlage erforderlich werden kann. Bei der Planung sind abgesehen von bestimmten vorgegebenen technischen Parametern, wie Abstand und Ausgestaltung der Tunnel bzw. Leitsysteme, sehr präzise Kenntnisse bzw. Fachwissen über die individuellen Anforderungen beginnend von der genauen Situierung der Anlage und Tunnel bis hin zur technischen Umsetzung gefragt. In Kaprun kann das Ergebnis einer erfolgreichen, interdisziplinären Zusammenarbeit seit kurzem besichtigt werden. (vg)

Abb. 1: Amphibienschutzanlage Kaprun: Links oben: Leit- bzw. Umkehrelement zur sicheren Lenkung der Tiere, rechts oben: Tunnel müssen stets waagrecht ins Gelände integriert werden, links unten: Waschbeton verhindert, dass insb. Jungtiere an den glatten Betonwänden verenden, rechts unten: Sickerstränge/Drainagen rund um die Tunnel bzw. entlang der Anlage sollen eine Flutung bei Regen verhindern. Foto: Verena Gfrerer
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