LUA-Begutachtung der "Vogelabschussplanverordnung 2024 und 2025"

 Markus Pointinger  |  

Verordnung, mit der Höchstabschüsse für Rabenvögel (Rabenkrähe, Elster und Eichelhäher) sowie Wasservögel (Grau- oder Fischreiher und Kormoran) für die Jahre 2024 und 2025 festgelegt werden, erfüllt die strengen Ausnahmekriterien des Artikel 12 VSchRL bzw. § 104b JG nicht.

 

Die Landesumweltanwaltschaft spricht sich im Rahmen der Begutachtung gegen die Fassung des vorgelegten Verordnungsentwurfs zusammenfassend wie folgt aus: 

  • Die Alternativenprüfung, mit dem Ergebnis, dass es zu den Abschüssen keine Alternativen gibt, erfolgt pauschal und nicht auf den jeweiligen Einzelfall bezogen. 
  • Der Ausnahmegrund erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern und Fischereigebieten durch Hochrechnung ist nicht nachvollziehbar und nicht zulässig. Die Abschüsse von Rabenkrähen, Elstern, Eichelhähern, Graureihern und Kormoranen führen nicht zu einem Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt, bzw. stehen mit diesem sogar im Widerspruch. 
  • Insbesondere beim Graureiher haben die Abschüsse bereits zu einem Bestandsrückgang geführt. Der als Voraussetzung für den Abschuss erforderliche günstige Erhaltungszustand ist damit nicht gegeben. Abschüsse dieser Vogelart erfolgen auch in die Phase der Rückkehr zu den Brutgebieten, was laut VSchRL explizit untersagt ist. Geeignete Alternativen zum Abschuss sind gegeben. 
  • Bestandserhebung, Abschussfreigabe und Kontrolle erfolgen durch die Fischerei bzw. die Jägerschaft. Unabhängige wissenschaftliche Erhebungen als Grundlage für die Ausnahmen oder Überprüfungsmöglichkeit durch die Öffentlichkeit sind nicht gegeben. 

Die vollständige Stellungnahme finden sie nachfolgend zum Download.

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