Baumhaftung - Stellungnahme der Umweltanwaltschaften zum Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024

 Markus Pointinger  |  

Aus Sicht der Umweltanwaltschaften ist der Haftungsmaßstab zu vereinheitlichen und eine Haftung des Baumhalters/ der Baumhalterin generell auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz einzuschränken.

Die österreichischen Umweltanwaltschaften verweisen vollinhaltlich auf die „Petition der österreichischen Umweltanwaltschaften zur Baumhaftung – Anregung zur Änderung/ Adaptierung des ABGB und des ForstG“ sowie die ergänzende Klarstellung dazu. Kurz zusammengefasst, muss die gesetzliche Basis dafür geschaffen werden, dass für waldtypische Gefahren im Wald nicht gehaftet wird – am Waldrand und bei freistehenden Bäumen soll erst ab grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz Haftung eintreten können.

Eine Differenzierung der Haftung für Wege- und Baumhalter/in, wie sie dem vorliegenden Entwurf des Haftungsrechts-Änderungsgesetzes 2024 zu entnehmen ist, läuft der genannten Petition zuwider. In der Praxis könnte der Regelungsvorschlag zur Folge haben, dass ein und derselbe Baum – je nach rechtlicher Anknüpfung an den/der Baum- oder Wegehalter/in – unterschiedlichen Haftungsmaßstäben unterliegen würde. Ist der Baum dem/der Wegehalter/in zuzurechnen, unterliegt dieser dem Haftungsprivileg, wobei Haftung ab grober Fahrlässigkeit eintritt. Der/die Baumhalter/in hingegen würde für den gleichen Schaden, wenn ihm/ihr der Baum zurechenbar ist, bereits ab leichter Fahrlässigkeit haften. Dies kann nicht das gewünschte Regelungsergebnis sein.

Aus den genannten Gründen ist der Haftungsmaßstab zu vereinheitlichen und eine Haftung des Baumhalters/ der Baumhalterin generell auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz einzuschränken.

Die vollständige Stellungnahme und die Petition finden sich nachfolgend zum Download.

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