LUA-Notizen 4/2022
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LUA-Notizen

LUA-Notizen 4/2022

In diesem Newsletter

■ Editorial der Umweltanwältin

■ Über die Arbeit der LUA – Zum Tätigkeitsbericht 2020/2021

■ VwGH bestätigt LUA: Flugbewilligungen im Nationalpark für 7 Jahre im Voraus mit EU-Recht nicht vereinbar

■ Leises Sterben – Steinkrebse in heimischen Gewässern

■ Woher kommt jetzt plötzlich die Haselmaus? – Zur Wichtigkeit im Artenschutz

■ LUA-Konferenz in Windischgarsten

■ Unsere Schließzeiten zum Jahreswechsel 2022/23

Editorial der Umweltanwältin

(c) Gishild Schaufler, Umweltanwältin

Am 19. Dezember 2022 endete die 15. Weltnaturkonferenz in Montréal mit dem Ziel, den Verlust der biologischen Vielfalt bis 2030 zu stoppen und den Trend umzukehren. Dazu sollen jeweils mindestens 30% der weltweiten Land- und Wasserfläche unter effektiven Schutz gestellt werden. Zusätzlich sollen 30% der geschädigten Ökosysteme wiederhergestellt werden. Die Einigung der 193 vertretenen Staaten zu diesen ambitionierten Zielen gibt Hoffnung, da sie die weltweite Einsicht und Anerkennung der Erkenntnisse der Wissenschaft zeigt, den Trend des massiven Artensterbens und Lebensraumverlusts endlich zu stoppen und umzukehren. Denn die Biodiversität bildet das Fundament für das menschliche Wohlergehen und einen gesunden Planeten sowie aller Lebenssysteme auf der Erde und wir sind von ihr abhängig in Bezug auf Nahrung, Gesundheit, Energie, saubere Luft und trinkbares Wasser [1]. Frans Timmermans, Vizepräsident der EU-Kommission betonte, dass die Menschheit auf einem toten Planeten keine Zukunft hat. Denn wir brauchen Natur und Biodiversität für unsere Ernährungssicherheit, unsere Wirtschaft, unser Wohlergehen und unsere Gesundheit. Die Natur ist unser bester Verbündeter im Kampf gegen die Klimakrise, denn sie kann uns vor den schlimmsten Auswirkungen des Klimawandels schützen [2].

Natürlich ist das Erreichen des Zieles von der notwendigen Umsetzung effektiver Maßnahmen abhängig. Doch Ziele sind Grundlage und Voraussetzung für Taten, die sodann auch umzusetzen sind, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Daher ist es gut, dass 193 Staaten die Wichtigkeit der Probleme, die uns die Wissenschaft seit Langem aufzeigt, anerkennen und sich auf gemeinsame Ziele geeinigt haben. Wichtig ist auch die Anerkennung der Verbindung zwischen Natur und Klima im Gegensatz zum Ausspielen des Klimaschutzes gegen die Arten. Immer wieder wurde in den letzten Jahren die Schwächung des Natur- und Artenschutzes zur Beschleunigung von Verfahren gefordert, wie auch kürzlich Franz Maier vom UWD in der Wiener Zeitung zum „Stehsatz von der Beschleunigung der Verfahren“ kommentierte [3]. Natürlich bedroht die Klimakrise die Artenvielfalt, aber auch umgekehrt bedroht die Biodiversitätskrise die Bewältigung des Klimawandels, weshalb auch von einer Zwillingskrise gesprochen wird, die gemeinsam gelöst werden muss. Und auch Virginijus Sinkevičius, EU-Kommissar für Umwelt, betonte, dass es ohne Montreal kein Paris gibt, weil wir den Biodiversitätsschutz brauchen um die Klimaziele zu erreichen [2].

Das bestätigt die Wichtigkeit aller Anstrengungen für den Erhalt der biologischen Vielfalt und auch unserer tagtäglichen Arbeit als Interessenvertreterin von Umwelt, Natur und Arten, die wir in unserem vor kurzem veröffentlichten Tätigkeitsbericht für die Jahre 2020 und 2021 dokumentiert haben und die weder zu viel, noch entbehrlich oder umsonst ist, wie im vergangenen Jahr immer wieder gerne behauptet und verbreitet wurde (siehe dazu Artikel zum Tätigkeitsbericht). Ebenso wichtig ist die effektive Umsetzung der Schutzbestimmungen in den Natura-2000-Gebieten auf Grundlage des Vorsorgeprinzips, das der VwGH in seiner aktuellen Entscheidung im Nationalpark bestätigt (Artikel zu den 7-Jahres-Hubschraubrflügen), als auch der Schutz einzelner Arten, z.B. des Steinkrebses und der Haselmaus.

Bereits im Editorial am Anfang des Jahres (LUA-Notizen 1/2022) haben wir anlässlich des Circularity Gap Reports 2022 [4] auf die multiplen Krisen und die notwendige umfassende Transformation zu deren Bewältigung mit den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen [5] hingewiesen, weshalb die Fokussierung auf echten Wandel und Synergien notwendig ist, der nur unter Anerkennung und sachlicher Abhandlung der vielfältigen und miteinander verknüpften Probleme gelingt, anstatt Zielkonflikte zu schüren, wie es aber leider in diesem Jahr aufgrund der Energiekrise verstärkt passiert ist. Deshalb ist es nun umso erfreulicher, dass dieses Jahr mit der weltweiten Anerkennung der Wichtigkeit der Biodiversität für den Klimaschutz und die Menschheit zu Ende geht und auf eine bessere Zukunft hoffen lässt. Denn Wege aus der Krise sind möglich, wie z.B. der WWF in seinem Positionspapier für Österreich aufzeigt [6]. Die Natur ist die Grundlage des (menschlichen) Lebens und ein Planet voller Leben ist die notwendige Anstrengung wert.

Im Namen des gesamten LUA-Teams wünsche ich allen eine Frohe Weihnachtszeit, erholsame Tage und ein gutes Neues Jahr 2023!

Gishild Schaufler

 

[1] Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework

https://www.cbd.int/doc/c/e6d3/cd1d/daf663719a03902a9b116c34/cop-15-l-25-en.pdf

[2] Frans Timmermans, Executive Vice-President for the European Green Deal & Virginijus Sinkevičius, Commissioner for Environment, Oceans and Fisheries

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_22_7834

[3] Gastkommentar

https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2171497-Der-Stehsatz-von-der-Beschleunigung-der-Verfahren.html

[4] https://www.circularity-gap.world/2022

[5] https://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf

[6] https://www.wwf.at/wp-content/uploads/2022/10/WWF_Positionspapier_Biodiversitaet-2022.pdf

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Über die Arbeit der LUA – Zum Tätigkeitsbericht 2020/2021

Soeben wurde auch der Tätigkeitsbericht der Jahre 2020 und 2021 veröffentlicht. Dieser zeigt die Arbeit der LUA in den von vielen Krisen geprägten Jahren 2020 und 2021. Nachdem die Corona-Pandemie ihren Schrecken verloren hatte und das anfangs spürbare Einlenken und Überdenken unseres gesamten Lebensstils wieder in den Hintergrund rückte, kam es zunehmend zu Zielkonflikten zwischen Klima- und Artenschutz, wobei sich das Ausspielen des Klimas gegen geschützte Arten mit der Energiekrise seit Anfang 2022 noch dramatisch verstärkt hat.

Die Begehrlichkeiten gegenüber der Natur sind jedoch auch hier in Salzburg äußerst vielfältig, weshalb die Arten auch bei uns immer noch weiter zurückgedrängt werden. Dass dies so schwer zu fassen ist, hat seinen Grund wohl darin, dass es meist nicht um ein paar wenige Großprojekte geht, die die Umweltzerstörung für alle sichtbar machen und deshalb empören mögen, sondern eine Summe von unzähligen kleinen, mittleren und größeren Maßnahmen, die immer weiter zu den bisherigen hinzukommen, ohne aber die verbleibende Naturfläche vermehren zu können. Daher wird das Ausmaß der Auswirkungen der jeweiligen einzelnen Projekte immer unterschätzt, weil in den einzelnen Verfahren die Sicht auf das „große Ganze“ – zwar verbal viel strapaziert – aber in Bezug auf die Natur dann doch nicht beachtet wird.

Von den ca. 800 Verfahren, die der LUA aufgrund ihrer Stellung als Formalpartei jährlich zur Kenntnis gebracht werden, kann sie sich nur mit der Hälfte näher beschäftigen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Naturschutzverfahren (85-90%, weitere 5-10% Nationalparkverfahren) und nur um ein paar Verfahren nach anderen Gesetzesgrundlagen. UVP-Verfahren begonnen wurden in diesen beiden Jahren in Salzburg insgesamt nur sieben, davon waren sechs Feststellungsverfahren, wobei fünf nicht UVP-pflichtig sind. Aus den beantragten Maßnahmen geht die Vielfältigkeit der Inanspruchnahme der Natur durch den Menschen in Salzburg hervor. Hier geht es u.a. um Baumaßnahmen, Freizeit-, Sport- und Beleuchtungsanlagen, Schigebiete, Geländeveränderungen, Kraftwerke, Rohstoffabbau, Verkehrsinfrastruktur, Wasserbau, Forststraßen, Wege und Steganlagen.

Die Beschwerdestatistik zeigt, dass die durchschnittlich 15,5 Beschwerden der LUA an das Verwaltungsgericht pro Jahr, bei denen großteils Erfolge für die Natur erzielt werden können, weniger als 4% der Verfahren betreffen, in denen sich die LUA näher einbringt und sogar nur unter 2% aller Verfahren, die ihr zur Kenntnis gebracht werden. Die Revisionen der LUA ans Höchstgericht (VwGH), von denen es in den Berichtsjahren jeweils nur eine gab, liegen sogar deutlich unter 1% der Verfahren.

Mit diesen Zahlen scheinen die sich stetig wiederholenden und öffentlich geäußerten Zuschreibungen bzw. Anschuldigungen, die LUA würde alles verhindern, verzögern, vertrete Extremstandpunkte, mache Naturschutz mit der Brechstange bzw. ohne Fingerspitzengefühl oder Augenmaß, sei militant, fundamental, kompromisslos, verbissen, rechthaberisch, unausgewogen, unvernünftig u.v.m. ziemlich absurd. Vielmehr kann eine extreme oder fundamentale Herangehensweise der LUA durch einen sachlichen Blick auf die Statistik klar widerlegt werden. Denn in vielen Fällen der 400 Verfahren ging es nicht darum, ein Projekt grundsätzlich zu verhindern oder gar nur zu verzögern, sondern Optimierungen für die Natur durch Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu erreichen. Dadurch trägt die Parteistellung der LUA in den überwiegenden Fällen zu Verbesserungen für die Natur und zu mehr Qualität in den Naturschutzverfahren bei.

Natürlich gibt es aber auch manchmal Standorte, an denen eine Verwirklichung aufgrund der Eingriffsintensität in hochwertige Bereiche nicht möglich ist. Zu Versagungen kommt es ohnehin nur in ganz wenigen Ausnahmefällen. Aber diese sowie die Beschwerden der LUA (in weniger als 4% der Verfahren) führen dann zu großer Empörung, weil nicht akzeptiert wird, dass gegen die Natur nicht immer alles möglich sein kann. Stattdessen sind die Umweltanwält*innen unaufhaltsam mit Vorwürfen konfrontiert, während die (ebenfalls berechtigten) Aufgaben anderer Interessenvertreter*innen akzeptiert werden. Denn der Aufgabenbereich z.B. von Vertretern der Wirtschaft und Industrie oder Landwirtschaft wird diesen ohne ständige Diskreditierungsversuche und Unterstellungen zugestanden.

Aber bedenkt man den Zustand, in dem sich Natur und Arten auch bei uns befinden, sowie deren Wichtigkeit für unsere menschliche Lebensgrundlage, so können die wichtigen Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertreterin von Natur, Arten und Umwelt doch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden? Trotzdem geschieht dies leider tagtäglich, wie man an den vielen Anschuldigungen und den Versuchen sieht, die Rechte von Verfahrensparteien zu beschneiden um Naturschutz- und UVP-Verfahren „zu beschleunigen“ [1]. Auch muss an die Folgen gedacht werden, denn wenn es keine gesetzliche Interessenvertretung von Natur und Arten mehr gäbe, dann könnte sich nur der Antragsteller ans Gericht wenden und sogar die wenigen Prozent, in denen für die Natur ans Gericht gegangen wurde, würden auch noch wegfallen.

Aus der Statistik geht ebenfalls hervor, dass auch die im Zuge der seit langem notwendigen und wichtigen Aarhus-Umsetzung die von Behörden und Wirtschaft „vielgefürchteten“ NGOs diese Aufgaben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen, fehlender Erfahrung sowie rechtlicher Beschränkungen nicht ersetzen können, denn von den Beschwerdeverfahren der LUA beim Landesverwaltungsgericht waren sie nur in weniger als 10% beteiligt und hier zusätzlich noch auf wenige, ausschließlich EU-rechtliche Tatbestände beschränkt. Und trotzdem wird von Wirtschafts-, Industrie- und Gemeindevertretern immer wieder behauptet, die Natur habe zu viel Lobby. Irgendetwas kann dann hier aber nicht stimmen.

Jedenfalls freuen wir uns, wenn wir neben den Verfahren auch mit den inhaltlichen Kapiteln über die Konflikte im Naturschutz, die Rolle der LUA, Umweltinteressenkonflikte und umfassende Nachhaltigkeit, Arten- und Lebensraumschutz, Schutzgebieten, Tourismus und Freizeit, Verkehr und Bodenverbrauch zum Lesen, Nach- und Umdenken anregen können. (gs)

Link:

https://www.lua-sbg.at/news/artikel/news/lua-taetigkeitsbericht-2020-21-im-einsatz-fuer-die-natur-zum-erhalt-unserer-lebensgrundlage/

https://www.lua-sbg.at/fileadmin/user_upload/berichte/LUA_TAETIGKEITSBERICHT_2020_2021_web.pdf

 

[1] Siehe dazu z.B.:

https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2171497-Der-Stehsatz-von-der-Beschleunigung-der-Verfahren.html

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VwGH bestätigt LUA: Flugbewilligungen im Nationalpark für 7 Jahre im Voraus mit EU-Recht nicht vereinbar

Fütterung von Kruml 8 durch einen der Elternteile am 21.08.2022. Foto: (c) Laurenz Krisch

Der Nationalpark ist als Lebensraum für seine charakteristischen, seltenen und gefährdeten Tierarten auch nach den EU-rechtlichen Bestimmungen unter Schutz gestellt (Natura 2000), beherbergt aber auch viele Schutzhütten und Almen, die zur Versorgung auf Hubschrauberflüge angewiesen sind. Für diese Transportflüge sind an einem Tag oft zahlreiche Rotationen (Flüge) im zweistelligen Bereich notwendig.

Wer schon einmal unter bzw. neben einem startenden oder landenden Hubschrauber stand, weiß wie bedrohlich diese schweren Maschinen mit dem durch Motor und Rotorblätter verursachten gewaltigen Lärm und Wind wirken können. Die Tierarten, die im Nationalpark noch einen selten gewordenen Rückzugsraum haben, sind besonders in den Brut- und Aufzuchtszeiten im Frühling sowie in den Notzeiten im Winter gefährdet, da ihr Energiehaushalt zum Überleben in der rauen Umgebung sehr knapp bemessen ist. Werden sie hochgeschreckt, kann der dadurch verursachte Energieverlust lebensbedrohlich sein.

Zur Herabminderung der Störungen durch die Versorgungsflüge der Hubschrauber konnten in den letzten Jahren begrenzte Flugzeitfenster und die tälerweise Zusammenlegung von Flügen zur Minimierung der Störungstage erreicht werden. Diese wurden jährlich im Voraus beurteilt, koordiniert und abgewickelt. Doch im Jahr 2020 erfolgten sodann auf Initiative der Nationalparkverwaltung zur Verringerung des Arbeits- bzw. Verwaltungsaufwandes Anträge für gleich 7 Jahre im Voraus (wir berichteten in den LUA Notizen 1/2020).

Die Nationalparkbehörde erteilte trotz unserer begründeten rechtlichen und fachlichen Einwendungen fünf Bewilligungen für 7 Jahre im Voraus, obwohl auch die Amtssachverständigen keine abschließende Beurteilung treffen konnten, ob sich die Flüge im jeweiligen der 7 Jahre negativ auf das Gebiet bzw. dessen geschützte Tierarten auswirken wird. Denn keiner kann ohne vernünftigen Zweifel für 7 Jahre im Voraus sagen, welchen Standort sich z.B. der Bartgeier für seinen Horst aussuchen wird. Wenn nun aber der Hubschrauber zu nahe an den Horstbereich herankommt, gefährdet dies die Brut und die Altvögel.

Das LVwG Salzburg wies 2020 die Beschwerden der LUA gegen die insgesamt fünf 7-jährigen Bewilligungsbescheide aber trotzdem mit seinen Erkenntnissen ab, mit der Begründung, dass die Bewilligung einen Vorbehalt späterer Auflagen enthalte. Aufgrund begrenzter finanzieller Ressourcen konnte die LUA allerdings nur gegen einen der fünf Erkenntnisse Revision an den VwGH erheben, weil einerseits pro Revision Kosten anfallen und andererseits bei Unterliegen noch weitere Kosten auf die Revisionswerberin zukämen. Auch die LUA als gesetzlich eingerichtete Formalpartei ist nicht von diesen Kosten befreit.

Schließlich bekam die LUA im Herbst 2022 vom VwGH recht, der das angefochtene LVwG-Erkenntnis aufhob (Ra 2021/10/0005). Der VwGH stellte klar, dass die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes, mit dem die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie umgesetzt wurde, auch EU-rechtskonform zu interpretieren ist. Nach der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EuGH darf aber eine Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass Gewissheit darüber besteht, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet und seine Schutzgüter (hier Tierarten) auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. Diese Auslegung ist nach dem Vorsorgeprinzip notwendig, weil ansonsten die Schutzbestimmungen ihren Zweck nicht erfüllen könnten.

Der VwGH stellte auch klar, dass ein Vorbehalt späterer Vorschreibungen die Prüfung nicht ersetzen kann, ob ein Vorhaben überhaupt bewilligungsfähig ist. Insbesondere dann nicht, wenn einzelne Naturgegebenheiten, die eine Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens bilden, unbekannt sind. Die Sachverständigengutachten ließen den Schluss nicht zu, dass mit den Hubschrauberflügen für die kommenden 7 Jahre keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Deshalb hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.

Wie nun mit den anderen rechtswidrigen Bewilligungen für die restlichen der 7 Jahre umzugehen ist, damit keine EU-rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Nationalparks erfolgen, liegt in der Verantwortung der Nationalparkbehörde, die nun gefragt ist, einen EU-rechtskonformen Zustand zum Schutz des Gebietes und seiner Tierarten herzustellen. (gs)

Siehe dazu auch die Veröffentlichung zum Erkenntnis auf der Homepage des VwGH:

https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2022/ra_2021100005.html?0

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Leises Sterben – Steinkrebse in heimischen Gewässern

Steinkrebs, Foto: Verena Gfrerer

Ursprünglich in einer Vielzahl von Österreichs Gewässern verbreitet, findet man den heimischen Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) heute nur noch sehr selten. Seit über 150 Jahren ist ein steter Rückgang der Bestände zu beobachten. Hauptgrund für den Verlust ist unter anderem die Krebspest, eine von einem Eipilz (Aphanomyces astaci) übertragene Krankheit, die für unsere heimischen Flusskrebsarten tödlich verläuft. Die Krankheit wurde bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts ausgehend von Nordamerika vermutlich über Frachtwässer in Europa eingeschleppt, wo sie zu einem ersten dramatischen Rückgang der heimischen Krebsbestände führte.   

In der Mitte des 20. Jahrhunderts kam es zu einer massiven Umgestaltung der Landschaft. Flüsse wurden begradigt, Auen und Moore trockengelegt, um landwirtschaftlichen Boden zu gewinnen. Durch den Verlust an wertvollen Lebensräumen kam es erneut zu einem starken Rückgang der verbliebenen Steinkrebsbestände. Um diesen Verlust auszugleichen, wurden in den 1970er Jahren großflächige Besatzprogramme mit dem aus Nordamerika stammenden Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) durchgeführt. Dabei stellte sich schnell heraus, dass diese Flusskrebsart Überträger der gefürchteten Krebspest ist. Der Signalkrebs breitet sich seither unaufhaltsam in unseren heimischen Gewässern aus und überträgt die tödliche Krankheit bis heute auf die letzten noch verbliebenen Steinkrebspopulationen. Da sich die Krankheit koevolutiv mit den Nordamerikanischen Arten entwickelt hat, sind diese gegen die Krebspest weitgehend immun.

Der stark gefährdete Steinkrebs steht seit dem EU-Beitritt Österreichs unter strengem Schutz, für ihn müssen laut europäischer Fauna-Flora-Habitatrichtlinie Schutzgebiete ausgewiesen werden, zudem handelt es sich um eine prioritäre Art. Als Prioritäre Art von gemeinschaftlichem Interesse werden in der Europäischen Union diejenigen Tier- und Pflanzenarten geführt, für die die EU eine besondere Verantwortung trägt und angesichts einer starken Bedrohung zügig Schutzmaßnahmen einzuleiten sind.

Der Anhang II der FFH-Richtline bedeutet aber auch, dass im Unterschied zum Anhang IV der Naturschutz für die Belange dieser Art außerhalb der Schutzgebiete keinen rechtlichen Zugriff hat. Der Steinkrebs zählt in Österreich zu den Wassertieren, deren Belange u.a. das Fischereirecht regelt. Zwar gibt es in Österreich insgesamt 21 ausgewiesene Schutzgebiete, in denen der Steinkrebs gelistet ist [1]. In acht! davon ist er aber ausgestorben (D) und in zwölf weiteren ist der Erhaltungszustand schlechter als günstig (B/C). Ein guter Erhaltungszustand findet sich aktuell in nur drei Schutzgebieten, wobei in einem davon und zwar im Europaschutzgebiet Ödensee der Steinkrebs aufgrund eines Krebspestbefalls, den die Autorin 2022 selbst untersucht hat, mittlerweile auch ausgestorben ist. Im einzigen Schutzgebiet Salzburgs, dem Untersberg-Vorland, wurde 2018 ebenfalls ein Krebspestbefall dokumentiert, der wie im Gebiet Ödensee zum Erlöschen des Bestandes geführt hat.

Eine Frage, die sich hier unmittelbar aufdrängt ist, ob die bereits gesetzten Schutzbemühungen für diese prioritäre Art von gemeinschaftlichem Interesse ausreichen, um den Fortbestand zu sichern. Erhebungen des Steinkrebses im Bundesland Salzburg, welche u.a. von der Autorin von 2018 bis 2021 im Auftrag des Amtes der Salzburger Landesregierung [2] durchgeführt wurden zeigten, dass seit der letzten flächendeckenden Kartierung durch Patzner et al. (2003) [3] ca. 25 % der Bestände erloschen sind. Viele der noch existierenden Populationen sind außerdem isoliert, eine natürliche Ausbreitung ist aufgrund von Verbauungen oder des Signalkrebses nicht mehr möglich. Die meisten untersuchten Gewässer wiesen zudem verschiedene Belastungen wie fehlende Ufergehölze, Verbauungen, Wasserknappheit, etc. auf.

Eine zweite Frage, die sich anhand dieser dramatischen Zahlen aufdrängt ist, ob die alleinige Verankerung im Fischereirecht bzw. im Anhang II FFH-RL nicht einer Reform bzw. Ausweitung bedarf, um dem Naturschutz mehr rechtliche Möglichkeiten einzuräumen. Letztlich geht es nicht nur um den Schutz der heimischen Arten, sondern auch um das „Management“ gebietsfremder Arten. Hieraus ergeben sich teils komplexe Herausforderungen, für die es eine Verwaltung benötigt, die sich fachlich als auch rechtlich damit auseinandersetzt.

Ein gutes Beispiel ist hier die Schweiz, die seit 2014 eine eigene Koordinationsstelle für Flusskrebse hat, welche kantonübergreifend intensive Schutzbemühungen verfolgt und auch beratend tätig ist [4]. (vg)

Literatur

[1] Natura 2000 Network Viewer. Abgefragt am 12.11.2022 von https://natura2000.eea.europa.eu

[2] Gfrerer V., Brameshuber S. (2021), Steinkrebse im Bundesland Salzburg. Kartierung, Bewertung & Maßnahmen. Abschlussbericht November 2021. Im Auftrag des Amtes der Salzburger Landesregierung (Bericht unveröffentlicht).

[3] Patzner R. A., Achleitner S., Langmeier S., Schacherl S., Strasser A., Strasser T., Zick D. (2003), Flusskrebse und Großmuscheln im Bundesland Salzburg. Gutachten im Auftrag des Amtes der Salzburger Landesregierung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien.

[4] Koordinationsstelle für Flusskrebse. Abgefragt am 12.11.2022 von flusskrebse.ch

 

Weiterführende Infos/Links

Forum Flusskrebse: https://www.forum-flusskrebse.org/

Steinkrebs-Lebensraum, Foto: Verena Gfrerer
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Woher kommt jetzt plötzlich die Haselmaus? – Zur Wichtigkeit im Artenschutz

Haselmaus während des Winterschlafes. Foto: Zoë Helene Kindermann, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Da die Natur und ihre Zusammenhänge sehr komplex sind, beschäftigt sich der europarechtliche Artenschutz bisher nur mit einer vergleichsweise geringen Anzahl an ausgewählten Arten. Doch gleichzeitig bestätigt das Vorkommen einer solchen Art auch die Erfüllung der jeweiligen artspezifischen und oft komplexen Lebensraumansprüche. Der Schutz einer Art garantiert damit gleichzeitig den Schutz des jeweiligen Lebensraumes, dessen Lebensgemeinschaft und somit vieler anderer Arten und allgemein der biologischen Vielfalt, die für den Erhalt der menschlichen Lebensgrundlage unverzichtbar ist.

Denn jeder Artverlust verändert zunächst lokal das Gefüge und die Verhältnisse in den Stoffkreisläufen eines Lebensraumes bzw. Ökosystems. Die Klimakatastrophe bedeutet zusätzlich Stress für die Natur und bedroht auch die Arten (Urban et al., 2015 & Cahill et al. 2013). Dabei ist die Biodiversität, die Vielfalt der Arten bzw. biologische Vielfalt für Klimawandelanpassungsstrategien von großer Wichtigkeit, denn auch in der Natur gilt, je diverser ein System, desto beständiger und resistenter ist es gegenüber Veränderungen oder Bedrohungen. Und weil Arten nicht an Landesgrenzen halt machen, gibt es, neben internationalen Konventionen, mit der Fauna-Flora-Habitat-Richltinie (FFH-RL) ein EU-weites, einheitliches Schutzkonzept, das alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, die darin enthaltenen Arten von gemeinschaftlichem Interesse, in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren.

Neben der Ausweisung von Schutzgebieten für Arten des Anhang II der FFH-RL, unterliegen die Arten des Anhang IV auch außerhalb von Schutzgebieten überall einem strengen Schutz, der in Salzburg durch § 31 NSchG iVm der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung umgesetzt wurde. Demnach sind Tötung, Störung sowie Beeinträchtigung und Vernichtung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten untersagt. Der Schutz der Lebensstätten ist dabei von großer Bedeutung, da ohne Nahrung, Fortpflanzung, Säugen und Aufzucht der Jungen der Fortbestand der Art nicht möglich ist und daher der Schutz vor Tötung alleine nicht ausreicht. Denn die größte Bedrohung ist der weitreichende und noch immer anhaltende Verlust ihres Lebensraumes, der auch durch Schutzgebiete allein nicht aufzuhalten wäre.

Eine diese Arten ist die Haselmaus (Muscardinus avellanarius), die auch im Bundesland Salzburg vorkommt, in Österreich einen ungünstig unzureichenden Erhaltungszustand hat (Ellmauer et al., 2020) und aktuell immer wieder auch in Naturschutz- und UVP-Verfahren auftaucht, weshalb wir sie hier näher vorstellen. Die Haselmaus ist der kleinste europäische Vertreter aus der Familie der Bilche (Gliridae) und damit im engeren Sinne gar keine Maus. Charakteristisch für ihr Aussehen sind das gelb-rötliche Fell mit weißen Kehl- und Brustflecken, sowie der buschige Schwanz, der als Kletterhilfe dient.

Als Lebensraum bevorzugt die ortstreue und nachtaktive Haselmaus lichte Mischwälder mit einer hohen Arten- und Strukturvielfalt mit blütenreicher Strauchschicht. Immer öfter muss die Art aber aufgrund der anhaltenden Lebensraumverschlechterung auf Waldränder und Gebüsche ausweichen. Aufgrund der versteckten Lebensweise ist sie schwer zu entdecken. Schon eher kann man die gut getarnten Nester finden, die sie als kugelförmige feingewobene Kobel aus Gras und Laub anlegt und im Gehölzdickicht aufhängt. Gut geschützt verbringt die Haselmaus dort schlafend ihren Tag und kann, um Energie zu sparen, sogar in einen Topor, eine Art Starre verfallen, wobei sich Stoffwechsel und Körpertemperatur herabsetzen. Für den Winter frisst sie sich einen Fettvorrat an, von dem sie während ihres Winterschlafes zehrt.

Als Nahrung dienen dem Allesfresser im Frühjahr Knospen und Blütenpollen, junge Blätter und Insekten. Im Sommer und Herbst kommen Samen, Beeren, Walnüsse und Haselnüsse hinzu. Bei guten Bedingungen können ein- bis zweimal im Jahr jeweils 2 bis 6 Jungtiere zur Welt kommen, die für etwa einen Monat gesäugt werden. Für ihre Umwelt trägt sie zur Ausbreitung von Samen bei und ist selbst Beute z.B. des Raufußkauzes, wodurch ihr eine wichtige Funktion im Naturhaushalt und Nahrungsnetz zukommt.

Im Natur- und Artenschutz ist sie Indikator für ein funktionierendes, struktur- und artenreiches Ökosystem und von ihrem Schutz profitieren zahlreiche weitere Arten, die mit der Erhaltung der stellvertretenden Haselmaus mitgeschützt werden. Nachweisbar ist die versteckt lebende Haselmaus mittels spezieller künstlicher Niströhren, die in potentiellen Lebensräumen installiert werden (e.g. Chanin et al., 2003, Resch et al, 2015 & Wipfler et al., 2020).

Wenn nun plötzlich die Haselmaus in immer mehr Verfahren auftaucht, dann nicht etwa deshalb, weil sie jemand extra dort hingesetzt hat, um ein Projekt zu verhindern. Sondern weil immer mehr Projekte noch weiter in ihre letzten Lebens- und Rückzugsräume geplant werden. Da die Haselmaus aber versteckt lebt und nicht gleich gefunden wird, muss sie zu ihrem Schutz zunächst erhoben (gesucht) werden. Daher dient der Artenschutz nicht etwa – wie gerne, aber falsch, dargestellt – zur Verhinderung von Projekten, sondern zum Schutz der gefährdeten Arten und ganz allgemein der biologischen Vielfalt.

Es ist daher nicht etwa die Haselmaus, die kommt um ein Projekt zu verhindern, sondern es sind Projekte, die in ihren angestammten Lebensraum vordringen, auch wenn das natürlich nicht der angestrebte Zweck und Wille des Projektwerbers ist. Wenn nun die LUA im Verfahren auf die Haselmaus aufmerksam macht, dann deshalb, weil sie ihr auf gesetzlicher Grundlage als Anwältin zur Seite gestellt wurde. Somit ist die Haselmaus ihre Schutzbefohlene, um die sie sich, wie auch um die anderen Arten, Natur und Umwelt, kümmern muss. (lb, gs)

 

Literatur:

Cahill, A. E., Aiello-Lammens, M. E., Fisher-Reid, M. C., Hua, X., Karanewsky, C. J., Yeong Ryu, H., Sbeglia G. C., Spagnolo F., Waldron J. B., Warsi O. & Wiens, J. J. 2013. How does climate change cause extinction?. Proceedings of the Royal Society B: Biological Sciences, 280(1750), 20121890.

Chanin, P. & Woods, M. 2003. Surveying Dormice using Nest Tubes. Results and Experience from the South West Dormouse Project. – English Nature Research Reports (524): 34 pp.

Ellmauer, T., Igel, V., Kudrnovsky, H., Moser, D., & Paternoster, D. 2020. Monitoring von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung in Österreich 2016 bis 2018 und Grundlagenerstellung für den Bericht gemäß Art. 17 der FFH-Richtlinie im Jahr 2019. Endbericht, Teil, 1.

Resch S. C. Blatt & L. Slotta-Bachmayr (2015): Populationsdichte und Habitatnutzung der Haselmaus Muscardinus avellanarius in einem Niedermoor. – Joannea Zoologie 4: 5-23

Urban, M. C. 2015. Accelerating extinction risk from climate change. Science, 348(6234), 571-573.

Wipfler, R., Strätz, C. & Obermaier, E. 2020. Haselmaus-Untersuchungen mit selbstgebauten Niströhren – Ergebnisse zu bevorzugten Vegetationsstrukturen. – ANLiegen Natur 42(2): 73–78, Laufen. www.anl.bayern.de/publikationen.

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LUA-Konferenz in Windischgarsten

Foto: LUA (Gishild Schaufler)

Das halbjährliche Treffen der Umweltanwält*innen zum internen Austausch fand diesen November unter dem Vorsitz von Oberösterreich in Windischgarsten, u.a. im Zeichen der Haftung statt.

Denn Thema war auch wieder einmal die weiterhin zunehmende Lichtverschmutzung und die Notwendigkeit endlich gesetzliche Regelungen einzuführen. Auch für die Gemeinden würde es (insbesondere auch in der Energiekrise) zu mehr Rechtssicherheit in der Wegehalterhaftung führen, wenn endlich klargestellt würde, dass Straßenbeleuchtungen auch in gewissen Zeiträumen abgesenkt oder ausgeschaltet werden dürfen.

Ähnlich gestaltet sich die Problematik bei der Baumhaftung, die aufgrund der analogen Anwendung der Bauwerkehaftung dazu führt, dass Bäume frühzeitig ohne gewichtigen Grund zurückgeschnitten oder gefällt werden, um sich vor den potenziellen Folgen des unvorhersehbaren Haftungsregimes als Baumhalter zu entziehen (siehe dazu auch LUA Notizen 2/2019 und LUA-Notizen 3/2022). Dazu wurde eine gemeinsame Stellungnahme der österreichischen Umweltanwaltschaften an die zuständige Bundesministerin beschlossen und übermittelt.

Und mit einem äußerst interessanten Vortrag stellte Univ.-Prof.in Erika Wagner, Vorständin des Instituts für Umweltrecht an der Johannes Kepler Universität Linz, ihre gemeinsam mit Co-Autor*innen erstellte Studie über die Eigenrechtsfähigkeit der Natur und deren Vertretung zum besseren Funktionieren ihres Schutzes vor (jetzt auch als Buch erschienen im Jan Sramek Verlag; siehe dazu auch bereits in den LUA Notizen 4/2021). (gs)

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Unsere Schließzeiten zum Jahreswechsel 2022/23

Foto: LUA (Verena Gfrerer)

Das Team der

Landesumweltanwaltschaft Salzburg

wünscht allen ein schönes Weihnachtsfest,

erholsame Feiertage und ein gutes und gesundes Neues Jahr 2023!

 

Unser Büro ist von 21.12.2022 bis 6.1.2023 geschlossen!

Unser Posteingang ist in diesem Zeitraum ebenfalls geschlossen, weshalb Zustellungen nicht erfolgen können.

Zusendungen per E-Mail oder an die digitale Zustelladresse via ERsB werden in diesem Zeitraum nicht gespeichert und Rsb-Briefe zurückgeschickt und müssen daher ab 09.01.2023 erneut gesendet werden. Wir bitten um Verständnis!

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