Tauernbahn: Teilerfolg bei VwGH - Gesundheitsgefährdung durch Lärm anerkannt

 Markus Pointinger  |  

LUA Presseaussendung vom 2. Juli 2010

TEILERFOLG VOR DEM VwGH:

Gesundheitsgefährdende Lärmbelastung durch Tauernbahn-Neubau kann trotz UVP nicht ausgeschlossen werden ÖBB weiterhin ohne Unrechtsbewusstsein

Der Beschwerde des Landesumweltanwalts hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist der bekämpfte UVP-Bescheid des BMVIT und damit die Genehmigung des  Neubaus der Tauernbahn als Hochleistungsstrecke nicht rechtskräftig: alles hängt nun von der Entscheidung des VwGH ab.

Dies ist ein äußerst seltener Fall und deshalb umso achtenswerter, da der VwGH hier äußerst strenge Maßstäbe an den Rechtsschutz anlegt. Mit aufwändigen Privatgutachten konnten die fraglichen Aussagen der ÖBB und der Verfahrensgutachter derart in Zweifel gezogen werden, dass der VwGH urteilen musste:

„kann […] doch nicht ausgeschlossen werden, dass es mit der Verwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei zu nicht mehr leicht zu beseitigenden gravierenden Eingriffen (gesundheitsgefährdenden Lärmbelastungen) kommt.“

Mit einem weiteren Paukenschlag stellte der VwGH fest, dass auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung des Vorhabens nicht bestehe. In seiner Begründung führte der Gerichtshof aus:

„Es fällt auch entscheidend ins Gewicht, dass die bisherigen Baumaßnahmen in wesentlichenBereichen ohne die nach dem Gesetz erforderlichen Genehmigungen durchgeführt worden sind […] und die mitbeteiligte Partei den erforderlichen Genehmigungsantrag erst am 15. Juni 2009 eingebracht hat, also zu einem Zeitpunkt, als das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen bereits fertig gestellt war.“

Die Stellungnahme des ÖBB-Sprechers Johannes Gfrerer in den Salzburger Nachrichten vom 1. Juli 2010 zeugt auch nach der dritten Niederlage vor dem VwGH in dieser Sache innerhalb der letzten 4 Jahre weiterhin von Unverständnis und fehlendem Unrechtsbewusstsein. Anders kann die Frage nach dem Zweck der Beschwerde angesichts der vom VwGH anerkannten möglichen Gesundheitsgefährdung durch Eisenbahnlärm nicht eingeschätzt werden. Seine Feststellung, dass der Kosten-Taxameter gegen die Steuerzahler läuft kann nur mehrfach unterstrichen werden. Dies liegt aber nicht an den Umweltschutzvorschriften oder gar am VwGH: Die ÖBB waren sich von Anfang an des Kostenrisikos eines rechtswidrigen Vorgehens bewusst und haben daher nun auch die Konsequenzen zu tragen. Letztendlich fällt die Last aber nur deshalb wieder auf den Steuerzahler zurück, weil diese Vorgangsweise von ÖBB und BMVIT unverantwortlich ist.

Dr. Wolfgang Wiener, Umweltanwalt
Salzburg, 02.07.2010

AW 2010-03-0022-6 VwGH Beschluss Aufschiebende Wirkung Tauernbahn vom 25.06.2010.pdf (1,2 MB)

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