Bundesverwaltungsgericht begräbt Golfplatz Anif

 Markus Pointinger  |  

Kein öffentliches Interesse an einer Rodung

LUA-PRESSE vom 20.04.2015:

Bereits seit 1992 wurden für einen Golfplatz in Anif immer wieder verschiedenste Planungen diskutiert, verworfen, wieder ausgegraben und wieder begraben. Auch Gerichte waren schon mehrfach mit diesem Fall befasst und gaben der LUA Recht, dass jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

Erst 2011 stellten die wechselnden Betreiber dann auch den Genehmigungsantrag. Kurz darauf musste schon wieder umgeplant werden. Erst mit 16.10.2014 lag erstmals eine inhaltliche Genehmigungsentscheidung der Landesregierung vor, welche letztendlich aus Gründen des Forstrechts negativ ausfiel. Die bereits sehr geringe Waldausstattung der Gemeinde Anif wäre durch die beantragten Rodungen zusätzlich um 8% reduziert worden. Für einen derartigen Eingriff müssen aber besondere öffentliche Interessen nachgewiesen werden.

Eine Vielzahl weiterer Versagungsgründe im Natur- und Artenschutz brauchte daher gar nicht mehr geprüft werden.

Das für UVP-Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht in Wien bestätigte nun die Salzburger Entscheidung: auch aus Sicht des Gerichts lagen keine erkennbaren Gründe vor, welche das Interesse am Erhalt des Waldes überwogen hätten. Der Golfsport stelle im Gesamtkontext nur ein kleines Segment des Fremdenverkehrs und der Sportausübung dar. Überdies liege im Raum Salzburg eine überdurchschnittlich hohe Dichte an Golfplätzen mit nachweislicher Unterauslastung vor, welche auch den Grenznutzen der Anlage fraglich erscheinen lasse. Das Gericht sah im Ergebnis keinen Zweifel an der Abwägung der öffentlichen Interessen und bestätigte die Landesregierung. Eine Revision an den VwGH hat das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt, weil keine besonderen Rechtsfragen offen blieben. Damit ist das Projekt „Golfplatz Anif“ ein für alle Mal begraben!

Dr. Wolfgang Wiener, Umweltanwalt
Salzburg, 20.04.2015

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