Dem Antrag des Salzburger Flughafens in seiner
Beschwerde gegen den UVP-Bescheid des Umweltsenates vom Februar 2009 auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VwGH mit Beschluss vom
1. Juli 2009 nicht stattgegeben.
Bei Zuerkennung hätte der
Flughafen sein Ausbauprogramm trotz festgestellter UVP-Pflicht durch den
Umweltsenat ohne konzentrierte Berücksichtigung von Umweltfaktoren
umsetzen können.
Der VwGH stellte aber fest, dass laut
Vorbringen des Flughafens mit einem Zuwarten dieser Maßnahmen kein
unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (ausgenommen der bereits
umgesetzte Sicherheitsstreifen beim Gleitwegsender), weshalb dem Antrag
nicht stattzugeben war.
