Teilnahme an Verwaltungsverfahren
Die Landesumweltanwaltschaft hat - großteils basierend auf dem
Landesumweltanwaltschaft-Gesetz (LUA-G) - eine Reihe von Parteien- und
sonstigen Verfahrensrechten nach Landes- und Bundesrecht. Dieser
Aufgabenbereich bildet den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.

Parteistellungen nach Salzburger Landesrecht
§ 8 Abs 1 LUA-G
- Errichtung
oder wesentliche Änderung bestimmter Bauten bzw. baulicher Anlagen
- Errichtung
oder Erweiterung von Campingplätzen
- Bau oder wesentlicher Umbau
von Landesstraßen
- Bau oder wesentliche Änderung von Güter- oder
Seilwegen
- Maßnahmen und Anlagen in Zusammenlegungs- und
Flurbereinigungsverfahren
- Errichtung oder wesentliche Änderung
von Abfallbehandlungsanlagen
- Errichtung, Erweiterung oder
Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen
über 36 kV Nennspannung
- Errichtung oder Erweiterung von
Veranstaltungsstätten für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit
erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange verbunden sein
können.
§ 8 Abs 2 LUA-G
- § 55 Naturschutzgesetz:
in allen naturschutzrechtlichen Verfahren (ausgenommen Baumschutz in
der Stadt Salzburg, Verwaltungsstrafverfahren, vereinfachtes Verfahren
mit Einschränkungen)
- § 150 Jagdgesetz: Ausnahmen von den
Schonvorschriften, Aussetzen von Wild, Halten von Greifvögeln oder Eulen
- Nationalparkgesetz
Hohe Tauern: sinngemäße Anwendung des Naturschutzgesetzes
Weitere
Parteistellungen
- § 17a Veranstaltungsgesetz: Zoologische
Gärten
- §§ 91, 91a Flurverfassungs-Landesgesetz: UVP-Verfahren
- Grundlage:
§§ 34a, 34b Flurverfassungs-Grundsatzgesetz des Bundes
- §§
50a, 50b Einforstungsrechtegesetz: UVP-Verfahren
- Grundlage: §§
34a, 34b Grundsatzgesetz des Bundes über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
